Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Anspruch des Hinterbliebenen ein selbständiger Anspruch ist, der von dem Anspruch des Verfolgten rechtlich unabhängig ist (BGH RzW 1978, 173 m.w.N.).
Entscheid.-Sam m lg. d« Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 79/93 BESCHLUSS vom 11. November 1993 in dem Entschädigungsrechtsstreit Tatiana _ ___ Blvd. 116, H^^B, Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt v. Berlin - gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kfl^B-F^^m^-Straße 1, M^B, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 11. November 1993 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 1993 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Anspruch des Hinterbliebenen ein selbständiger Anspruch ist, der von dem Anspruch des Verfolgten rechtlich unabhängig ist (BGH RzW 1978, 173 m.w.N.). Die Verursachung des Todes durch die Verfolgung ist ohne Bindung an die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für den Gesundheitsschaden zu beurteilen (BGH RzW 1968, 174). Da die vorstehend umrissene Frage höchstrichterlich geklärt ist, hat der vorliegende Fall auch keine grundsätzliche Bedeutung. Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft