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BGH · IX ZB 79/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 79/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Anspruch des Hinterbliebenen ein selbständiger Anspruch ist, der von dem Anspruch des Verfolgten rechtlich unabhängig ist (BGH RzW 1978, 173 m.w.N.).

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsRechtsprechungRzWAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sam m lg. d« Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 79/93	BESCHLUSS
vom 11. November 1993
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Tatiana _	___
Blvd. 116, H^^B, Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt v.
Berlin -
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Kfl^B-F^^m^-Straße 1, M^B,
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 11. November 1993 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Anspruch des Hinterbliebenen ein selbständiger Anspruch ist, der von dem Anspruch des Verfolgten rechtlich unabhängig ist (BGH RzW 1978, 173 m.w.N.). Die Verursachung des Todes durch die Verfolgung ist ohne Bindung an die Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für den Gesundheitsschaden zu beurteilen (BGH RzW 1968, 174).
Da die vorstehend umrissene Frage höchstrichterlich geklärt ist, hat der vorliegende Fall auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft