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BGH · IX ZB 79/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 79/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft am 6. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Im Verschlimmerungsverfahren (§§ 206, 35 Abs. 1 BEG) verfolgt die Klägerin nach Ablehnung des Antrags durch die Behörde mit der Klage den Anspruch auf die "Mittelwertrente" bei 60 v.H. verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE). die Verfolgung wahrscheinlich mitverursacht") bewirkte Erwerbsminderung (EM) auf 40 bis 45 v.H. festgestellt und deshalb die nach dem Hundertsatz 32,5 berechnete Rente (§ 31 Abs.6 BEG) zuerkannt, die weitergehende Klage aber abgewiesen . Der Sachverständige hat eine gewisse Erschwerung der Verarbeitung des auf der Verfolgung beruhenden Leidensgeschehens durch altersgebundene "Handicaps" festgestellt und damit als eine Mitursache für das verstärkte Auftreten des Verfolgungsleidens berücksichtigt. minderung hat entgegen der Meinung der Beschwerde mit der Feststellung der durch das anerkannte Verfolgungsleiden bewirkten EM nichts zu tun.

Zitierte Normen: § 219 BEG
VerfolgungsleidensachverständigVerfolgungverstärkenBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammig. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 79/88
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Esther B
Ave.
/
K,

Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
M
t
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Wiedergutmachung -, NjJHMBfstraße r hflHHHBA/
Beklagter und Beschwerdegegner,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft
 am 6. Oktober 1988 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. April 1988 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Im Verschlimmerungsverfahren (§§ 206, 35 Abs. 1 BEG) verfolgt die Klägerin nach Ablehnung des Antrags durch die Behörde mit der Klage den Anspruch auf die "Mittelwertrente" bei 60 v.H. verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE). Die Vorinstanzen haben - sachverständig beraten - bei 80 v.H. Gesamterwerbsminderung die durch das anerkannte Verfolgungsleiden ("Psychoreaktive Störungen, durch
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die Verfolgung wahrscheinlich mitverursacht") bewirkte Erwerbsminderung (EM) auf 40 bis 45 v.H. festgestellt und deshalb die nach dem Hundertsatz 32,5 berechnete Rente (§ 31 Abs. 6 BEG) zuerkannt, die weitergehende Klage aber abgewiesen .
Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beschwerde, sie weiche von dem Senatsurteil RzW 1980, 138 ab, ist nicht begründet.
Der Berufungsrichter hat das seit 1. Januar 1982 verstärkt aufgetretene Verfolgungsleiden nicht nach Verursachungsanteilen aufgeteilt, sich vielmehr die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. KflHB zu eigen gemacht, daß die zu dem großen Teil altersbedingten Leidenszustände der Klägerin in ihrer ungünstigen Wechselwirkung (-beziehung) zu dem Verfolgungsgeschehen sowie zu dem anerkannten Verfolgungsleiden zu sehen seien (vgl. Bl. 267, 394 GA). Der Sachverständige hat eine gewisse Erschwerung der Verarbeitung des auf der Verfolgung beruhenden Leidensgeschehens durch altersgebundene "Handicaps" festgestellt und damit als eine Mitursache für das verstärkte Auftreten des Verfolgungsleidens berücksichtigt. Seine Einschätzung der Gesamterwerbs-
minderung hat entgegen der Meinung der Beschwerde mit der Feststellung der durch das anerkannte Verfolgungsleiden bewirkten EM nichts zu tun.
Merz
 Henkel