Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 10. Der Berufungsrichter verneint im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis in dem nach § 150 Abs. 1 BEG maßgeblichen Zeitpunkt. Dezember 1979 - IX ZR 96/76 lediglich ausgesprochen, daß bei einem Verfolgten, der als Kind von der Verfolgung getroffen wurde und deshalb keine Möglichkeit mehr hatte, bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt die schriftliche deutsche Sprache (sicher) zu erlernen, ebenso wie bei einem Verfolgten mit sehr niedrigem Bildungsniveau (dort zwei Klassen Grundschule) eine Diktatprobe nur einen sehr geringen Aussagewert dafür hat, welcher Sprache sich der Verfolgte zur maßgeblichen Zeit in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend bedient hat. Der Beschwerdeführer kann auch nicht damit gehört werden, daß die zuständige Entschädigungsbehörde des Landes bereits die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis anerkannt und deshalb ihr Recht verwirkt habe, sich später auf das Fehlen dieser Anspruchsvoraussetzung zu berufen. Abgesehen davon, daß der Senat die Möglichkeit einer Verwirkung in den vom Kläger zitierten Entscheidungen nur in den Fällen der Versagung eines Anspruchs nach § 7 BEG anerkannt hat, eine Entscheidung, die in das Ermessen der Behörde fällt, handelt es sich im vorliegenden Fall um die Entscheidung des Tatrichters. Dieser hat jedoch von Amts wegen über das Vorliegen aller gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu entscheiden, ohne daß er - abgesehen vom Sonderfall des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG - an eine Bejahung einer Anspruchsvoraussetzung durch das beklagte Land gebunden ist. Deshalb hat auch die Entschädigungsbehörde in in ihrem Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF <5J IX ZB 79/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Abraham B Ring #, t Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtiger: Rechtsanwalt gegen das der Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium Finanzen, KaBH9-F®MMBBKStraße 9, MfH, Beklagten und Beschwerdegegner WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 10. Dezember 1987 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Juni 1987 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter verneint im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis in dem nach § 150 Abs. 1 BEG maßgeblichen Zeitpunkt. Er folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in RzW 1970, 503. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß der Berufungsrichter neben anderen Erwägungen auch das Ergebnis der diktierten Schriftprobe berücksichtigt hat, die der Kläger am 23. Juni 1986 vor dem Oberlandesgericht gefertigt hat. Der Senat hat in seiner 3 Entscheidung vom 6. Dezember 1979 - IX ZR 96/76 lediglich ausgesprochen, daß bei einem Verfolgten, der als Kind von der Verfolgung getroffen wurde und deshalb keine Möglichkeit mehr hatte, bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt die schriftliche deutsche Sprache (sicher) zu erlernen, ebenso wie bei einem Verfolgten mit sehr niedrigem Bildungsniveau (dort zwei Klassen Grundschule) eine Diktatprobe nur einen sehr geringen Aussagewert dafür hat, welcher Sprache sich der Verfolgte zur maßgeblichen Zeit in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend bedient hat. Nur in diesen Fällen soll in erster Linie auf die mündliche Ausdrucksfähigkeit abgestellt werden. Beim Kläger liegt der Fall jedoch anders. Er war bereits 17 Jahre alt, als er von der Verfolgung getroffen wurde. Außerdem hat er nach seinen eigenen Angaben das Gymnasium in Warschau mit deutscher Fremdsprache besucht. Der Beschwerdeführer kann auch nicht damit gehört werden, daß die zuständige Entschädigungsbehörde des Landes bereits die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis anerkannt und deshalb ihr Recht verwirkt habe, sich später auf das Fehlen dieser Anspruchsvoraussetzung zu berufen. Abgesehen davon, daß der Senat die Möglichkeit einer Verwirkung in den vom Kläger zitierten Entscheidungen nur in den Fällen der Versagung eines Anspruchs nach § 7 BEG anerkannt hat, eine Entscheidung, die in das Ermessen der Behörde fällt, handelt es sich im vorliegenden Fall um die Entscheidung des Tatrichters. Dieser hat jedoch von Amts wegen über das Vorliegen aller gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu entscheiden, ohne daß er - abgesehen vom Sonderfall des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG - an eine Bejahung einer Anspruchsvoraussetzung durch das beklagte Land gebunden ist. Deshalb hat auch die Entschädigungsbehörde in in ihrem Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 7. Juli 1980 ihre "Bestätigung" nur "vorbehaltlich einer Entscheidung des Gerichts" abgegeben. Merz Zorn