Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 29. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Mai 1982 dahin aus, daß damit auch die Frage der Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe (einfacher Dienst) endgültig geregelt werden sollte und daß ein Vorbehalt einer späteren Änderung nicht vereinbart worden ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht auch eine nachträgliche Angleichung des Vergleichs an eine geänderte Sachlage gemäß § 242 BGB (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 79/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Aron FrJ rue F Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Nordrhein-Westfalen, T®HMHtraße Landesrentenbehörde Beklagten und Beschwerdegegner 2 // Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 29. Januar 1987 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht legt den Vergleich vom 12. Mai 1982 dahin aus, daß damit auch die Frage der Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe (einfacher Dienst) endgültig geregelt werden sollte und daß ein Vorbehalt einer späteren Änderung nicht vereinbart worden ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. 3 // Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht auch eine nachträgliche Angleichung des Vergleichs an eine geänderte Sachlage gemäß § 242 BGB (vgl. hierzu BGH RzW 1965, 454 Nr. 10; 1975, 149; 151). Der Kläger hatte von sich aus eine Einreihung in den einfachen Dienst vorgeschlagen, obwohl er selbst Umstände vorgetragen hatte, die eine Einreihung in den mittleren Dienst hätten rechtfertigen können. Es wäre ihm auch möglich gewesen, diese Angaben durch eidesstattliche Zeugenaussagen zu belegen, wie er es im landgerichtlichen Verfahren durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung seines Schwagers getan hat. Die Berufung des Beklagten auf die abschließende Regelung des Vergleichs verstößt auch nicht deshalb als unzulässige Rechtsausübung gegen Treu und Glauben, weil ein Festhalten des Klägers an dem Vergleich zu einem so krassen Mißverhältnis zwischen Schaden und Abfindungsbetrag führen würde, daß dies für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten und die zu demutbare Opfergrenze überschreiten würde (vgl. BGH RzW 1965, 522). Wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, liegen auch diese Voraussetzungen hier nicht vor. Merz Zorn