* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 79/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 79/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Schoppmeyer als Einzelrichter am 21. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt auch für nicht statthafte Beschwerden aus § 1 Abs.5, § 66 Abs.6 Satz 1 Halbs. BGH, Beschluss vom 23. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 3.

Zitierte Normen: § 66 GKG
SchoppmeyerVerdenZBBeschwerdeKlägerinstatthaftGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 79/15
vom 21. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit
ECU :DE:BGH:2015:211215BIXZB79.15.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Schoppmeyer als Einzelrichter
 am 21. Dezember 2015 beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 25. August 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes in Kostensachen nicht statt. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt auch für nicht statthafte Beschwerden aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015-1 ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 f).
2	Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 -IVZB 4/14, NJW 2014, 1597
 
Rn. 2). Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 22.05.2015 - 8 C 228/15 -LG Verden, Entscheidung vom 25.08.2015 - 3 T 85/15 -