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BGH · IX ZB 79/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 79/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 3. 1 Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Beschwerde vom 9.

Zitierte Normen: § 236 ZPO
unzulässigFischerZPORechtsbeschwerdeWiedereinsetzungsantrag

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 79/09
vom 5. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 5. Mai 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 3. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Beschwerde vom 9. Februar
2009 ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gleiche gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 236 Abs. 1 ZPO). Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzungsantrag sind daher zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ganter
 Gehrlein
Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.07.2008 - 31 C 1012/08-16 -LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.12.2008 - 2/15 S 164/08 -