Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 1 Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Beruht die Beschwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur gegen eine 5 Damit sind die von der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf einen anderen Sachverhalt als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht entscheidungserheblich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 79/04 vom 15. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 15. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flagen vom 12. März 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. 2 Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes- gerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 -IXZB 430/02, ZlnsO 2005, 1162). Beruht die Beschwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur gegen eine der beiden Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Besohl, v. 29. September 2005 aaO). 3 Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwer- de selbständig auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt mit der Begründung, der Schuldner habe im Verfahren zur Erlangung der Stundung der Verfahrenskosten bzw. zur Nichtaufhebung dieser Stundung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über seine Vermögensverhältnisse machen müssen, aber sein von der Insolvenzverwalterin später festgestelltes Sparguthaben bei der C. bank AG in Höhe von 2.889,28 € nicht angegeben. 4 Diese Begründung greift die Rechtsbeschwerde nicht an. 5 Damit sind die von der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf einen anderen Sachverhalt als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht entscheidungserheblich. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 13.11.2003 - 103 IN 148/01 -LG Hagen, Entscheidung vom 12.03.2004 - 3 T 698/03 -