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BGH · IX ZB 78/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 78/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Der Antrag des Schuldners auf Festsetzung des Streitwertes für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der nicht beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsvertreter nicht antragsbefugt ist. ZPO und § 22 Abs. 1 GKG gelten auch im Verfahren auf Anerkennung ausländischer Titel.

Zitierte Normen: § 22 GKG
VerfahrensbevollmächtigteRechtsanwälte17BrandMärzSchuldnerZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 78/93
BESCHLUSS
vom 17. März 1994
Cartotecnica Loc.
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren srl.
Gläubigerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte	und	Schwinn,
 gegen
Joseph
 Straße i
Schuldner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und	“
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 17. März 1994 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Festsetzung des Streitwertes für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der nicht beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsvertreter nicht antragsbefugt ist.
Im übrigen trifft die Streitwertfestsetzung unter III des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg, 2. Zivilsenat, vom 13. September 1993 (493.349,86 DM) zu. § 4 Abs. 1, letzter Halbs. ZPO und § 22 Abs. 1 GKG gelten auch im Verfahren auf Anerkennung ausländischer Titel.
Brandes
 Kirchhof