Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. §§ 6, 7, 64 Abs.3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klä- Die Festsetzung der Vergütung ist weder "offenkundig ermessenswidrig" noch "unvereinbar mit Treu und Glauben" oder "rechtsmissbräuchlich". 5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs.6 Satz 3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 78/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. März 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 13.203,53 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klä- rungsbedürftig. Die Berechnung der Vergütung für eine Nachtragsverteilung richtet sich nach § 6 InsW. Dies hat der Senat im Beschluss vom 12. Oktober 2006 (IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131) im Einzelnen ausgeführt. Eine Abgrenzung oder Klarstellung hierzu ist nicht erforderlich. 3 Entgegen der Rechtsbeschwerde erlaubt es § 6 InsW nicht, für die Bemessung der Vergütung für die Nachtragsverteilung den Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (§ 1 InsW) hinzuzuzählen und auf diese Weise eine auf die erhöhte Verteilungsmasse bezogene Vergütung für die Nachtragsverteilung zu errechnen (vgl. BGH, aaO Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn die zuvor festgestellte Verteilungsmasse Null betrug und deshalb lediglich eine (erhöhte) Mindestvergütung festgesetzt worden war. Die Nachtragsverteilung ist gemäß § 6 InsW gesondert zu vergüten (BGH, aaO). Davon kann nicht deshalb abgewichen werden, weil die ursprüngliche Vergütung bei ordnungsgemäßem Verhalten des Schuldners höher ausgefallen wäre. 4 Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Verwalters liegt nicht vor. Die Festsetzung der Vergütung ist weder "offenkundig ermessenswidrig" noch "unvereinbar mit Treu und Glauben" oder "rechtsmissbräuchlich". Sie lässt vielmehr sachfremde Erwägungen nicht erkennen und ist sachgerecht. 5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 21.01.2008 - 32 IN 146/03 -LG Kleve, Entscheidung vom 05.03.2008 - 4 T 46/08 -