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BGH · IX ZB 77/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 77/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab und wirft auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Ob das Berufungsgericht gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen hat, kann dahinstehen. Denn darauf ließe sich die Zulassung der Revision nicht stützen (vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
FischerBundesgerichtshofsZulassungKlägerKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.‘Sarr. in! g. ci. Senats
25
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 77/93	BESCHLUSS
vom 2. Dezember 1993
in dem Entschädigungsrechtsstreit
1.
2.
3.
DobaLea R< Hflfl^fcstraße 15,
l/Israel,
10, Hi
 Izchak Ll
 HflBULstraße 47, Ri
t/Israel,
-G^/Israel,
 sämtlich als Erben der am 17. August 1991 verstorbenen Frau Sara L^HB' H^|ftstraße 47, R^B~GBl/Israel,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Istraße 2,
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister für Jugend, Familie und Gesundheit,
 Dfll^BH^Bstraße 4, Wf
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 2. Dezember 1993 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 1993 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab und wirft auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Ob das Berufungsgericht gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen hat, kann dahinstehen. Denn darauf ließe sich die Zulassung der Revision nicht stützen (vgl. BGH RzW 1967, 281).
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft