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BGH · IX ZB 77/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 77/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 14. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Er hat dies aber offengelassen, weil auf jeden Fall ein gegebenenfalls rechtswirksam gestellter Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens nicht rechtzeitig substantiiert worden und damit erloschen ist (§ 190 a BEG). Die Würdigung des Tatbestands durch den Tatrichter wird im Zulassungsverfahren nicht nachgeprüft. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung kann die im Sozialrecht mögliche Rechtsprechung, daß bei mangelhafter Betreuung und Beratung davon auszugehen ist, daß solches ordnungsgemäß besorgt worden wäre, auf das Entschädigungsrecht nicht übertragen werden.

Zitierte Normen: § 219 BEG
TatrichterrechtzeitigEntschädigunggärtnernBEGgesetzlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 77/89	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Oskar
KiHH Straße 0,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ottfred HoMBMBBi und
 Ki^HHH/ FfBBHHHHI 8 -
gegen
 Land Hessen,
 vertretendurch das Hessische Sozialministerium, DÜHHHRStraße fl.
Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 14. Dezember 1989 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 1989 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Der Tatrichter hat sich schon nicht davon überzeugen können, daß der Kläger fristgerecht einen Gesundheitsschaden gemäß § 189 BEG angemeldet hat. Er hat dies aber offengelassen, weil auf jeden Fall ein gegebenenfalls rechtswirksam gestellter Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens nicht rechtzeitig substantiiert worden und damit erloschen
 ist (§ 190 a BEG). Was zur Substantiierung auch eines auf § 31 Abs. 2 BEG gestützten Rentenanspruchs notwendig ist, ist längst geklärt (BGH, RzW 1975, 168 Nr. 2). Eine Grundsatzfrage ist insoweit nicht erkennbar. Die Würdigung des Tatbestands durch den Tatrichter wird im Zulassungsverfahren nicht nachgeprüft.
Nach § 190 a BEG sind Ansprüche, die nicht rechtzeitig bis zu dem 31. März 1967 substantiiert worden waren, bei der Entschädigung ausgeschlossen. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung kann die im Sozialrecht mögliche Rechtsprechung, daß bei mangelhafter Betreuung und Beratung davon auszugehen ist, daß solches ordnungsgemäß besorgt worden wäre, auf das Entschädigungsrecht nicht übertragen werden.
Merz
 Gärtner