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BGH · IX ZB 77/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 77/87

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Mm und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, kHIB-F ■■■■-Straße #, ■■ Ml Beklagten und Beschwerdegegner Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 29. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Der Rechtsstreit wirft weder rechtsgrundsätzliche Fragen auf, noch weicht das Berufungsgericht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsBeschwerdeZornKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

tnfsrJißid.-Sommig. d. Senats
BUNDESGERl CHTSHOF
IX ZB 77/87
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Judith Klara Kd geh. B^aiaHaaaaHH||/
Straße 9/ B 4HB Al
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr. Mm und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, kHIB-F ■■■■-Straße #, ■■ Ml
 Beklagten und Beschwerdegegner
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S8
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz
 am 29. Oktober 1987 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Der Berufungsrichter kann sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Mutter und der Schwester Miriam der Klägerin nicht davon überzeugen, welches Verfolgungsschicksal die 1940 geborene Klägerin, die selbst keine Erinnerung an die Zeit der Verfolgung hat, tatsächlich erlitten hat. Das verantwortet allein der Tatrichter. Hiergegen hat die Beschwerde nichts erinnert. Schon aus diesem Grund scheitert der Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit.
Der Rechtsstreit wirft weder rechtsgrundsätzliche Fragen auf, noch weicht das Berufungsgericht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab.
Merz
 Zorn