Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 6. Die Revision gegen das Urteil des 10. 1. Soweit die Revision zugelassen worden ist, weicht das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 426 Nr. 28 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). 2. Im übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG nicht erfüllt. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht, daß der Kläger den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen fristgemäß geltend gemacht hat und dieser Anspruch nicht gemäß § 190 a BEG wegen mangelnder Substantiierung erloschen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 77/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, DfBHBH^traße 0, 4BB Wj Beklagter und Beschwerdeführer gegen Wladislaw Wo^Bgasse BB^B AH Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 6. November 1986 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 1986 wird zugelassen, soweit der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1985 zu Rentenzahlungen von mehr als 108.398 DM verurteilt worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil zurückgewiesen. Gründe 1. Soweit die Revision zugelassen worden ist, weicht das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 426 Nr. 28 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). 3 2. Im übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG nicht erfüllt. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht, daß der Kläger den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen fristgemäß geltend gemacht hat und dieser Anspruch nicht gemäß § 190 a BEG wegen mangelnder Substantiierung erloschen ist. Der Kläger hatte bereits in seiner eidesstattlichen Erklärung, wahrscheinlich vom April 1959, deren Abschrift sich in den Verwaltungsakten befindet, auch den seinen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen begründenden Sachverhalt in ausreichender Weise dargelegt. Es kann ihm dabei nicht angelastet werden, daß nicht ersichtlich ist, auf welche Weise diese Abschrift zu den Akten gelangt ist. Eine Zuordnung des Vorbringens zu den einzelnen Entschädigungsansprüchen war nicht erforderlich (BGH RzW 1975, 276 und ständig). § 190 a BEG war daher in seinem Fall nicht mehr anwendbar. Die Entscheidung des Berufungsrichters, der Kläger habe aus Gründen, die mit seinem Deutschtum im Zusammenhang stehen, 1958 das Vertreibungsgebiet verlassen und im Jahre 1959 für etwa sechs Monate in einen Wohnsitz 4 begründet, sodaß er nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG anspruchsberechtigt sei, liegt in seinem Verantwortungsbereich als Tat-richter und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Merz Zorn