* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Beschwerdegegner Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Eicht er Fuchs v Zorn, Henkel, Gärtner und Winter as 10« Dezember 1962 beschlossen1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung dar Revision ia Urteil des 5« Zivilsenats - Zatschädigungsaenata - das Oberlandesgerichts Koblenz vom 23« Januar 1962 wird zurückgewiesen« Sollte «in« Verfolgung^bedingte neurotische üymptoaatüc der Hutter des Klägers sich auf sein Srleben und Verhalten ausgewirkt haben* wir« er dadurch nicht von nationalsozialistischen Gewaltsaßnahiaen* die gegen seine Hutter gerichtet waren* aitbetroffen* sondern durch deren spätere Auswirkungen geschädigt worden. Derartige Auswirkungen werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von § 1 Abs.3 Hr. 4 3£G nicht erfaßt (BGH RzW 1968* 163; Beschlüsse von 28.

BundesgerichtshofsAuswirkungRzWFuchsHutterKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

unouiciu.-ouimnig. a. oenajs
BUNDESGERICHTSHOF
IX 23 77/35	BESCHLUSS
ln der Sntschddlgungsseche
 Br. Martin
5500
P.C., H3X 2W5# Kanada,
• Prozeöbavollaächtlgters
 Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt
 gegen
land a dein land - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
■Straß« 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Eicht er Fuchs v Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 as 10« Dezember 1962 beschlossen1
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung dar Revision ia Urteil des 5« Zivilsenats - Zatschädigungsaenata - das Oberlandesgerichts Koblenz vom 23« Januar 1962 wird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten dos Beschwerde-Verfahrens trägt der Kläger«
o g««-<»■«
Zin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs« 2 BZG) liegt nicht vor«
Das Urteil beruht auf 4er allein dam Tatrichter obliegenden Würdigung der ärztlichen Befunde und Gutachten und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf» Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die neurotischen Störungen und vegetativen Begleiterscheinungen, an denen der Kläger seit etwa 1953 leidet, mit Wahrscheinlichkeit auf die während des Zweiten Weltkrieges in Rumänien erlittene deutsch vsrsnla3te Freiheitsentziehung zurückzuführen sind» Das 1st aus rechtsgründen nicht zu beanstanden» Der Barufungsgichter hält die Lebensumstände das Klägers nach dar Verfolgung für dio wahrscheinliche Ursache seiner Persdnlichkeitsstdrung» Ba3 sia dem ünt-schädigungspflichtigen zuzurechnen wären (vgl» BüH RzW 1970, 216j 1976, 136; 1979, 212), stellt er nicht fast und macht
 
dar Kläger nicht geltend. Sollte «in« Verfolgung^bedingte neurotische üymptoaatüc der Hutter des Klägers sich auf sein Srleben und Verhalten ausgewirkt haben* wir« er dadurch nicht von nationalsozialistischen Gewaltsaßnahiaen* die gegen seine Hutter gerichtet waren* aitbetroffen* sondern durch deren spätere Auswirkungen geschädigt worden. Derartige Auswirkungen werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von § 1 Abs. 3 Hr. 4 3£G nicht erfaßt (BGH RzW 1968* 163; Beschlüsse von 28. 3ep-teaber 1971 - IX 23 122/69* 12. D^zaaber 1972 - IX 23 294/70* 12. April 1973 - XX 23 374/72; 3. Juni 1975 - IX 23 129/71)* Diner weiteren Entscheidung darüber bedarf es nicht.
Fuchs	Gärtner