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BGH · IX ZB 77/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 77/80

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzV 1974, 183 Hx** 18) entscheidet das Berufungsgericht, daß das BEG-Schlußgesetz nicht die Möglichkeit eröffnet hat, /n-eprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden, die durch eine deutsch veranlaßte Froihe its Entziehung entstanden sind, bis zven 30. hat die Behörde für den Anspruch auf Ln t Schädigung wegen Schadens an LÖrper oder Gesundheit weder durch die Bewilligung der freiheitcSchadens entschädigung euf CTrund c^iner» dafür durch das BBG-BclfLuß-gesetz eingeräumten Keuantragsrechts noch durch die LrJiittlung des Gesundheitsschadens (vgl. In Lrgebnis zu Recht entscheidet das Berufungsgericht, do3 der Killerin die erbetene V;iedereinse tzung in den vorigen a tend nicht erteilt worden darf.Dos von ihren bevollmächtigten 19*34 gestellte Viedereinsc-taungsgesuch erfüllt die insoweit zu stellenden /nfcrdcrmigen nicht (vgl. Außer gewissen Angaben über die Entstehung des der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstchendcn Rechte-Irrtums ohne jede GlauacJaung fehle alles; insbesondere blieb offen, wann und wodurch der engebliche Rechtsirrtun behoben worden war. Ob die Klägerin bei der Vorlage des Gesuchs auf eine etwaige, gesetzeswidrige Übung der Behörde in Kainz, an derart unvollständigen Anträgen die erbetene Wiedereinsetzung nicht scheitern zu lassen, vertraut hat und vertrauen durfte (vgl. Jedenfalls mit der Ablehnung des Uitschädigungsantrags durch den Bescheid vom 27. csreins&tsuri^sgsöucb stützt*• trst ein Cebriftsatz voa 21# Oktober 1979* den die Klägerin noch der tre« fliehen Verhandlung vor den Berufungsgericht einoereicht bat, ohne d&J er ikd^e-1nsücn gewesen wäre* enthalt gewisse, voce fng&ben dazu, -wann und wodurch eie erfahren hate, da3 die LehSrtfen Jetzt euch ^hutshnianfällew eatschädigt er*9 imd das Isvwißcngetot "»'artei-

RechtLnGesuchBerufungsgerichtBehördeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 77/80 B E S C H L U S E
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Der IX* Zivilsenat des Bundcs g c r ± c h ts bo f s hat Ln 15. Januar 1961 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henke1, Portaana, Gartner und Br. Jähnke
 Geschlossen!
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats - Lntschadigungssenatr» - des Oberlandesgerichts Koblenz von 26* Oktober 1979 wird zurückgewiesen*
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwe-r dever-f&hrena trägt die Klägerin.
Gründe
 Bio gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 REG) liegen nicht vor.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzV 1974, 183 Hx** 18) entscheidet das Berufungsgericht, daß das BEG-Schlußgesetz nicht die Möglichkeit eröffnet hat, /n-eprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden, die durch eine deutsch veranlaßte Froihe its Entziehung entstanden sind, bis zven 30. September 1966 erstmals anzuneldcn. Daran hat der Senat gegenüber der abweichenden Auffassung dos Obcrlanticsgc— richts Stuttgart festgehalten (BGH RzV; 1979# 149)* Bas Vorbringen der Beschwerde veranlaßt keine andere Beurteilung.
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Stillschwcigende Wiedereinsetzung in die versäumte Au-tragsfrist {§ 189 Abs. 3 Satz 2 Id.0) hat die Behörde für den Anspruch auf Ln t Schädigung wegen Schadens an LÖrper oder Gesundheit weder durch die Bewilligung der freiheitcSchadens entschädigung euf CTrund c^iner» dafür durch das BBG-BclfLuß-gesetz eingeräumten Keuantragsrechts noch durch die LrJiittlung des Gesundheitsschadens (vgl. BGH Rzw 1970, 31A) erteilt. Auch insoweit wirft der Rechtsstreit keine ungeklärten Rechtsfragen auf«
In Lrgebnis zu Recht entscheidet das Berufungsgericht, do3 der Killerin die erbetene V;iedereinse tzung in den vorigen a tend nicht erteilt worden darf. Dos von ihren bevollmächtigten 19*34 gestellte Viedereinsc-taungsgesuch erfüllt die insoweit zu stellenden /nfcrdcrmigen nicht (vgl. ICH Rzä 1971, 310} 1873, 96; 1974, 515). Außer gewissen Angaben über die Entstehung des der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstchendcn Rechte-Irrtums ohne jede GlauacJaung fehle alles; insbesondere blieb offen, wann und wodurch der engebliche Rechtsirrtun behoben worden war. Das Gesuch ermöglichte somit keine sachliche
 Prüfung des Wiedereinsetzungsverlangens. Ob die Klägerin bei der Vorlage des Gesuchs auf eine etwaige, gesetzeswidrige Übung
 der Behörde in Kainz, an derart unvollständigen Anträgen die erbetene Wiedereinsetzung nicht scheitern zu lassen, vertraut hat und vertrauen durfte (vgl. dazu das beiden Parteien bekennte senatsurtsfl vom 7. Juni 1879 - IX Zfc 11/73) nag offen bleiben. Jedenfalls mit der Ablehnung des Uitschädigungsantrags durch den Bescheid vom 27. Januar 187? wurde einem« solchen Vertrauen die Grundlage entzogen. Gleichwohl hat die Klägerin cs euch weiterhin verabsäumt, wenigstens jetzt die Tatsachen vollständig anzugeben und glaubhaft zu machen, euf die sie ihr Wie-
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csreins&tsuri^sgsöucb stützt*• trst ein Cebriftsatz voa 21# Oktober 1979* den die Klägerin noch der tre« fliehen Verhandlung vor den Berufungsgericht einoereicht bat, ohne d&J er ikd^e-1nsücn gewesen wäre* enthalt gewisse, voce fng&ben dazu, -wann und wodurch eie erfahren hate, da3 die LehSrtfen Jetzt euch ^hutshnianfällew eatschädigt er*9 imd das Isvwißcngetot "»'artei-
venachasuag der Klägerin«* Jedenfalls diese weitere S'iusnis hei der Begründung des Gesuchs iss niedere ins etsuz^: in die
 versausto /.ntragsfrist steht ihr-r ent^e^en.
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