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BGH · Ix ZB 77/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ix ZB 77/68

Ein neues Rentenwahlrecht steht dem Berechtigten nicht zu, wenn bereits vor Inkrafttreten des BEG-SchlußG unanfechtbar entschieden worden ist, daß er kein V/ahlrecht hat. Dies gilt auch dann, wenn die Entschädigungsbehörde das Rentenwahlrecht verneint hat, obwohl der Berechtigte die Rente noch nicht gewählt hatte. Das Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht de • Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG i.V. nu § 156 BEG verneint, weil ihr nach dem unanfechtbar gewordenen Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 5. Mai 1961 auf Grund der bis zu dem Inkrafttreten des BEG-SchlußG geltenden Vorschriften ein Wahlrecht nicht mehr zustand. Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG räumt dem Berechtigten nicht schlechthin ein Rentenwahlrecht ein, wenn sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die nicht gewählte Entschädigung - hier die Rente - Es wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, in diesen Pallen ein neues Wahlrecht einzuräumen, sofern sich nicht durch das BEG-SchlußG die Voraussetzungen für die Rentenwahl geändert haben (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG). Diese Rechtslage ändert sich auch nicht dadurch, daß nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entschädigungsbehörde ohne ausdrücklichen Antrag des Berechtigten nicht befugt war, über das Rentenwahlrecht zu entscheiden. Da auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Revision gegeben sind, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 156 BEG
RentenwahlrechtBEG-SchlußGBundesgerichtshofsunanfechtbarBEGWahlrechtEntschädigungsbehördeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:_____________  nein
BEG-SchlußG Art. III Nr. 4 Ahs. 2
Ein neues Rentenwahlrecht steht dem Berechtigten nicht zu, wenn bereits vor Inkrafttreten des BEG-SchlußG unanfechtbar entschieden worden ist, daß er kein V/ahlrecht hat. Dies gilt auch dann, wenn die Entschädigungsbehörde das Rentenwahlrecht verneint hat, obwohl der Berechtigte die Rente noch nicht gewählt hatte.
BGH, Besohl, v. 20. Mai 1969 _ Ix ZB 77/68 - OLG Zweibrücker)
LG Prankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXJBJ77/68
in der Entschädigungssache
 Br. Erna U Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 in der Sitzung vorn 20. Mai 1969 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vorn 9. November 1967 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe?:
Das Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht de • Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG i.V.nu § 156 BEG verneint, weil ihr nach dem unanfechtbar gewordenen Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 5. Mai 1961 auf Grund der bis zu dem Inkrafttreten des BEG-SchlußG geltenden Vorschriften ein Wahlrecht nicht mehr zustand.
Diese Ausführungen tragen die Zurückweisung der Berufung. Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG räumt dem Berechtigten nicht schlechthin ein Rentenwahlrecht ein, wenn sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die nicht gewählte Entschädigung - hier die Rente -
 
erhöht hat. Die Bestimmung gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrer Zweckbestimmung nur dann, wenn dem Berechtigten nach den bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht zustand, er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat. Im vorliegenden Pall hatte die Klägerin kein Wahlrecht mehr, weil die Entschädigungsbehörde dieses unanfechtbar verneint hatte.
Es wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, in diesen Pallen ein neues Wahlrecht einzuräumen, sofern sich nicht durch das BEG-SchlußG die Voraussetzungen für die Rentenwahl geändert haben (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG). Das BEG-SchlußG will - abgesehen von dem Sonderfall des Art. IV - abgeschlossene Palle nicht wieder aufrollen, falls keine gesetzlichen Äncenmgei. eingetreten sind. Die Änderungen des Rentenanspruchs nach § 156 BEG berühren nicht die bisherigen Vorschriften über die Ausübung der Rentenwahl.
Diese Rechtslage ändert sich auch nicht dadurch, daß nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entschädigungsbehörde ohne ausdrücklichen Antrag des Berechtigten nicht befugt war, über das Rentenwahlrecht zu entscheiden. Das BEG-SchlußG ist bei der Neufassung des § 199 BEG dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Außerdem muß einem Bescheid Uber die Ablehnung des Rentenwahlrechts mit den gegebenen Rechtsbehelfen entgegengetreten werden, wenn verhindert werden soll, daß die Ablehnung unanfechtbar wird (BGH RzW 1965, 270 Nr, 21). Eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 219 Abs. 2 Kr. 2 Bff) liegt daher nicht vor.
Da auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Revision gegeben sind, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden.
Mai
 Zorn