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BGH · IX ZB 77/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 77/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. 1 Die als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 23. Hierzu gehört die von der Klägerin ange-fochtene Entscheidung des Kammergerichts nicht. 2 Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Zitierte Normen: § 567 ZPO
SchoppmeyerBerlinZPOKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 77/15
vom 28. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann und Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 28. Oktober 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. September 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	als	"sofortige	Beschwerde"	bezeichnete	Eingabe	der	Klägerin	vom 23. September 2015 legt der Senat als Rechtsbeschwerde aus. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Klägerin ange-fochtene Entscheidung des Kammergerichts nicht.
2	Die	Rechtsbeschwerde	der	Klägerin	ist	gemäß	§	577	Abs. 1 Satz 2 ZPO
als unzulässig zu verwerfen. Sie ist unstatthaft. Weder ist im Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde stattfindet (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Zudem ist die Beschwerdeschrift nicht durch einen beim Bundesge-
 
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Vill	Gehrlein	Lohmann
 Möhring
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2012 -90 227/11 -KG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2015 - 4 U 91/12 -