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BGH · IX ZB 77/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 77/10

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Senatsentscheidung BGFI, Beschluss vom 18. Solange sich der Schuldner an diese Vereinbarung hält, darf ihm nicht deswegen, weil ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, bevor der vereinbarte Ratenzahlungszeitraum abgelaufen ist, die Restschuldbefreiung versagt werden (BGH, Beschluss vom 18. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt auch keine Divergenz zu der Entscheidung BGH, Beschluss vom 17. Diese Entscheidung bezieht sich auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO und betrifft auch nicht die Rückführung verschwiegener Beträge, sondern die Korrektur einer unzutreffenden Auskunft.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 290 InsO
LeipzigInsODivergenzZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 77/10
vom 5. Mai 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 5. Mai 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 4. März 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§§	6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Die	von	der	Rechtsbeschwerde	geltend	gemachte	Divergenz	zu	der
 Senatsentscheidung BGFI, Beschluss vom 18. Februar 2010 -IXZB 211/09, ZVI 2010, 317 liegt aus tatsächlichen Gründen nicht vor, so dass es dahinge-
 
stellt bleiben kann, ob eine nachträgliche Divergenz als Zulassungsgrund anzuerkennen ist.
3	Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Heilung in Betracht, wenn der Schuldner nach Offenbarung der vorenthaltenen Einkünfte aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen auf die Rückstände erbringt, die innerhalb eines nicht nur angemessenen, sondern auch überschaubaren Zeitraums zu einem vollständigen Ausgleich des dem Treuhänder vorenthaltenen Betrages führen. Solange sich der Schuldner an diese Vereinbarung hält, darf ihm nicht deswegen, weil ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, bevor der vereinbarte Ratenzahlungszeitraum abgelaufen ist, die Restschuldbefreiung versagt werden (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, aaO Rn. 7). Vorliegend hat der Schuldner nach seinem eigenen Vorbringen lediglich drei Zahlungen erbracht. Danach hat er auf die von ihm geltend gemachte monatliche Ratenzahlungsabrede keine weiteren Zahlungen geleistet und damit von der weiteren Erfüllung der Abrede Abstand genommen.
4	Dieser Fall ist mit den vom Senat entschiedenen nicht vergleichbar.
5	2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt auch keine Divergenz zu der Entscheidung BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08, ZVI 2009, 467 vor. Diese Entscheidung bezieht sich auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO und betrifft auch nicht die Rückführung verschwiegener Beträge, sondern die Korrektur einer unzutreffenden Auskunft.
 
6	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	4	InsO,	§	577	Abs.	6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 13.08.2009 - 94 IN 1827/00 -LG Leipzig, Entscheidung vom 04.03.2010 - 8 T 9/10 -