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BGH · IX ZB 77/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 77/09

Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 5. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. 1 Den weiteren Beteiligten zu 1 und 3 kann Prozesskostenhilfe für die be- Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist käme nach etwaiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Prozesskostenhilfeanträge erst viereinhalb Monate später und damit gleichfalls weit verspätet gestellt worden sind. Februar 2009 in Bezug genommenen sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Gegen Beschlüsse des Landgerichts in Insolvenzsachen ist gemäß § 7 InsO allenfalls das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet, nicht aber eine (weitere) sofortige Beschwerde. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 1. Da sie jedoch bereits am ersten Tag der einmonatigen Frist eingelegt worden ist, hat für das Landgericht ausreichende Gelegenheit und daher auch die Verpflichtung bestanden, den Beteiligten zu 2 auf diesen Formmangel hinzuweisen und die Rechtsbeschwerde nach einer solchen Rückfrage rechtzeitig dem Bundesgerichtshof zu übersenden. Auch hätte der Beteiligte zu 2 dann rechtzeitig auf den vor dem Bundesgerichtshof herrschenden Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO hingewiesen werden können, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, zu demindest seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig zu stellen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 ist allerdings unstatthaft, weil für den Beteiligten zu 2 bereits gegen den von ihm mit sofortigen Beschwerden vom 20. Gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. September 2008 eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen (II.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 7 InsO § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeBeteiligteGeraZPOBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 77/09 IX ZA 4/09 IX ZA 5/09
vom 31. März 2009
in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 31. März 2009 beschlossen:
Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. August 2008 und vom 26. Januar 2009 werden abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. August 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Den	weiteren	Beteiligten	zu	1 und 3 kann Prozesskostenhilfe für die be-
absichtigen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerden keine Aussicht auf Erfolg hätten (§114 Satz 1 ZPO).
2	1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 wäre schon deshalb unzulässig, weil die in § 4 InsO, § 575
 
Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung bei weitem überschritten wäre. Der Beschluss ist am 3. September 2008 zugestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist käme nach etwaiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Prozesskostenhilfeanträge erst viereinhalb Monate später und damit gleichfalls weit verspätet gestellt worden sind.
3	Den	von	den	Beteiligten	zu	1	und	3	am 3. September 2008 beim Landge-
richt eingelegten und im Antragsschreiben vom 24. Februar 2009 in Bezug genommenen sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 kommt insoweit keine Bedeutung zu. Sie entfalteten keine Rechtswirkungen, weil sie unstatthaft waren. Gegen Beschlüsse des Landgerichts in Insolvenzsachen ist gemäß § 7 InsO allenfalls das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet, nicht aber eine (weitere) sofortige Beschwerde.
4	Außerdem	sind	die	damals	angeordneten	Sicherheitsmaßnahmen	durch
 die zwischenzeitlich angeordnete Eröffnung des Insolvenzverfahrens überholt, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten fehlte.
5	2.	Eine	Rechtsbeschwerde	gegen	den Beschluss des Landgerichts Gera
 vom 26. Januar 2009 wäre gemäß §§ 4, 7 InsO, § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; ständige Rechtsprechung). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 1. August 2008 erhobenen sofortigen Beschwerden sind bereits ihrerseits nicht statthaft gewesen. Gemäß § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in
 
den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Gemäß § 34 Abs. 2 InsO kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich durch den betroffenen Insolvenzschuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, nicht aber durch einzelne Gläubiger.
6	Auch	dem weiteren Beteiligten zu 2 kann Prozesskostenhilfe nicht ge-
währt werden, weil weder die von ihm am 3. September 2008 beim Landgericht eingelegte Rechtsbeschwerde noch die jetzt in Aussicht genommene zweite Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO).
7	1.	Dem	Beteiligten zu 2 kann allerdings eine Versäumung der Rechtsbe-
schwerdefrist hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Gera vom 25. August 2008 nicht zur Last gelegt werden. Er hat mit Schreiben vom 3. September 2008 ausdrücklich Rechtsbeschwerde gegen jenen Beschluss eingelegt. Diese Rechtsbeschwerde hätte gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar beim Bundesgerichtshof eingelegt werden müssen. Da sie jedoch bereits am ersten Tag der einmonatigen Frist eingelegt worden ist, hat für das Landgericht ausreichende Gelegenheit und daher auch die Verpflichtung bestanden, den Beteiligten zu 2 auf diesen Formmangel hinzuweisen und die Rechtsbeschwerde nach einer solchen Rückfrage rechtzeitig dem Bundesgerichtshof zu übersenden. Auch hätte der Beteiligte zu 2 dann rechtzeitig auf den vor dem Bundesgerichtshof herrschenden Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO hingewiesen werden können, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, zu demindest seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig zu stellen.
 
8	2.	Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 ist allerdings unstatthaft, weil für den Beteiligten zu 2 bereits gegen den von ihm mit sofortigen Beschwerden vom 20. und 23. Juni 2008 angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 2. Juni 2008 kein Rechtsmittel eröffnet war. Die Begründung des Landgerichts trifft zu. Wie bereits zu I. 2. ausgeführt, setzt die Befugnis zur Rechtsbeschwerde voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
9	3.	Gegen	den	Beschluss	des	Landgerichts	Gera vom 26. Januar 2009
ist auch dem Beteiligten zu 2 aus dem bereits zu I. 2. ausgeführten Grund eine Rechtsbeschwerde nicht eröffnet.
10
Die vom Beteiligten zu 2 selbst am 3. September 2008 eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen (II. 2.) unstatthaft und im
 
Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 02.06.2008 - 8 IN 431/08 -LG Gera, Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 T 438/08 -