Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Dem Schuldner wird die für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 29. 2 Auch eine formgerecht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte und gemäß §4d Abs.1, §6 Abs.1, §7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 77/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Dezember 2007 beschlossen: Dem Schuldner wird die für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2007 (Geschäftsnummer 86 T 109/07) nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: 1 Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Auch eine formgerecht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte und gemäß §4d Abs. 1, §6 Abs. 1, §7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 1 Fall 2 InsO zu Recht bejaht. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 17.01.2007 - 34 IK 86/05 -LG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2007 - 86 T 151/07 -