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BGH · IX ZB 77/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 77/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen. -VIII ZB 39/03, BGH-Report 2004, 270, 271) ist für die Beurteilung der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht entscheidungserheblich. Die geltend gemachte Mitteilung der Geschäftsstelle ersetzt die Fristverlängerung nicht, sie vermag nur das Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung auszuschließen. Januar 2006 -XIZB 4/05, NJW 2006, 1518; Beschl. Der Eingang eines Verlängerungsantrags und die Mitteilung der Geschäftsstelle über die Fristverlängerung ist weder glaubhaft gemacht noch aus den Akten ersichtlich.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ZPOGeschäftsstelleFischerDüsseldorfZBNJW

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 77/05
vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 7. Februar 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen.
Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Das	Rechtsmittel ist zwar statthaft (§574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §522
Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch unzulässig (§574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
2	Die geltend gemacht Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage eines Vertrauensschutzes bei telefonischen Auskünften der Geschäftsstelle bezüglich der Verbescheidung von Fristverlängerungsanträgen (vgl. BGH, BeschI. v. 20. März 1996 -VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; v. 20. Oktober 1997 -VIIIZB 32/97, NJW 1998, 1155 f.; v. 15. Oktober 2003
 
-VIII ZB 39/03, BGH-Report 2004, 270, 271) ist für die Beurteilung der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht entscheidungserheblich. Eine wirksame Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist liegt nicht vor. Die geltend gemachte Mitteilung der Geschäftsstelle ersetzt die Fristverlängerung nicht, sie vermag nur das Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung auszuschließen. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt. Eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet mangels aktenkundiger Tatsachen aus (vgl. BGFIZ 63, 389, 392; Beschl. v. 17. Januar 2006 -XIZB 4/05, NJW 2006, 1518; Beschl. v. 31. Januar 2007 -XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793, 794). Der Eingang eines Verlängerungsantrags und die Mitteilung der Geschäftsstelle über die Fristverlängerung ist weder glaubhaft gemacht noch aus den Akten ersichtlich.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Prof.	Dr. Gehrlein	Vill
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2004 - 12 0 375/03 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.02.2005 -1-23 U 207/04 -