Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dr. für die damalige Zeit angenommene Wert von 30 % weiche nicht derart signifikant von der früheren Einschätzung ab, daß diese - weil auffallend außerhalb des Beurteilungsspielraums eines medizinischen Sachverständigen liegend - als falsch zu bewerten sei. Der Streitfall gibt zu weiterführenden grundsätzlichen oder rechtsfortbildenden Erwägungen keinen Anlaß und macht auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Problematik, die
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76/96 vom 24. Oktober 1996 in dem Entschädigungsrechtsstreit geborene S( Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Robert Istraße %, K( gegen Land vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf (Abteilung Wiedergutmachung), Tj|HBstraße Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Oktober 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 1996 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. G r ü n d e Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM (H. 2/1992) § 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW RR 1992, 56 ab. Dabei kann letztlich auf sich beruhen, ob das Schicksal der Klägerin ein aus der Menge gleichgelager ter Fälle eindeutig und auffallend herausragender Sonder- 3 fall war. Denn für den Fall, daß dies - wofür einiges spricht - zu bejahen sein sollte, hat das Berufungsgericht ferner in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichtshofs geprüft, ob es ein Gebot der Gerechtigkeit ist, daß in diesem Sonderfall gerade wegen seiner Besonderheiten auf eine Einhaltung der Fristen der Zweitverfahrensrichtlinien zu verzichten ist. Es hat dies verneint und dazu ausgeführt: Die Klägerin (der wegen ihrer Verfolgung nach Landesrecht Rente gezahlt wurde) erhalte inzwischen mit Rücksicht auf die Verschlimmerung des Verfolgungsleidens rückwirkend seit dem Jahre 1985 eine Gesundheitsschadensrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz; ihr im Jahre 1960 gestellter Verschlimmerungsantrag sei allein daran gescheitert, daß der Grund der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähig-keit aufgrund medizinischer Beurteilung mit 20 % angenommen worden sei und folglich den nach dem Bundesentschädigungsgesetz erforderlichen Grenzwert von 25 % nicht erreicht habe; der jetzt von dem Sachverständigen Prof. Dr. für die damalige Zeit angenommene Wert von 30 % weiche nicht derart signifikant von der früheren Einschätzung ab, daß diese - weil auffallend außerhalb des Beurteilungsspielraums eines medizinischen Sachverständigen liegend - als falsch zu bewerten sei. Diese tatrichterliche Würdigung (vgl. auch Bl. 347 der Verwaltungsakten) hält sich im Rahmen der Vorgaben des Urteils vom 14. März 1991. Der Streitfall gibt zu weiterführenden grundsätzlichen oder rechtsfortbildenden Erwägungen keinen Anlaß und macht auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Problematik, die / mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 verbunden ist, nicht erforderl ich. Brandes Zugehör Kref t Ganter Stodolkowitz