Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Kreft am 10. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Das Berufungsgericht hat in erster Linie die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 150 BEG aus tatsächlichen Gründen verneint. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Senatsurteil RzW 1970, 503 überein. Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehalten, Bedenken gegen den Klagevortrag, die sich auch aus seiner ständigen Rechtsprechung ergaben, im einzelnen zu äußern und zu erörtern.
Enfsche»d-^rirn —i-, a r ‘^■"*“■9- d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 76/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Marcu S|BBB/ Rehov Shimoni bM-sM/i Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt r « - gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FBBBB^Straße fl, MBB/ Beklagter und Beschwerdegegner, WII 2 2S Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Kreft am 10. November 1988 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 1988 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat in erster Linie die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 150 BEG aus tatsächlichen Gründen verneint. Diese Begründung trägt seine Entscheidung. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Senatsurteil RzW 1970, 503 überein. Die Beschwerde rügt, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Davon kann keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat, wie die Akten ergeben, die für die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG maßgebenden Tatsachen und Hilfstatsachen eingehend ermittelt. Der in Entschädigungssachen erfahrene Prozeßbevollmächtigte des Klägers war daran beteiligt. Er kannte das Ergebnis und konnte dessen Bedeutung für die Entscheidung einschätzen. Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehalten, Bedenken gegen den Klagevortrag, die sich auch aus seiner ständigen Rechtsprechung ergaben, im einzelnen zu äußern und zu erörtern. Merz Henkel