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BGH · IX ZB 76/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 76/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzMMLandesrentenbehördeZornBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 76/87
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
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Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
 und
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, T MM Straße ML	Dl
 Beklagten und Beschwerdegegner
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2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe :
Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.
Merz
 Zorn