Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 76/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache t Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, T MM Straße ML Dl Beklagten und Beschwerdegegner WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1987 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe : Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben. Merz Zorn