Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 15. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter ist im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs zu der Überzeugung gelangt, aufgrund der vorliegenden Beweismittel sei ein Klauselzusammenhang zwischen einem auf die Verfolgung zurückzuführenden Leiden und dem 1949 eingetretenen Tod des Ehemannes der Klägerin nicht festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Berufungsgericht dadurch gegen den Grundsatz der Amtsermittlungspflicht gemäß § 176 Abs. 1 BEG verstoßen haben soll. Ein Fall des § 176 Abs. 2 BEG liegt nicht vor, weil der Beweis hier nicht infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 76/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Regina , l(H-Str. g|IB/^ Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr^. Dr . Dr . gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Beklagten und Beschwerdegegner 2 £ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 15. Januar 1987 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier nicht zu entscheiden. Der Berufungsrichter ist im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs zu der Überzeugung gelangt, aufgrund der vorliegenden Beweismittel sei ein Klauselzusammenhang zwischen einem auf die Verfolgung zurückzuführenden Leiden und dem 1949 eingetretenen Tod des Ehemannes der Klägerin nicht festzustellen. Weitere Beweis- 3 mittel seien nicht erreichbar, weil der Rechtshilfeverkehr mit Polen auf unabsehbare Zeit unterbrochen sei. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Berufungsgericht dadurch gegen den Grundsatz der Amtsermittlungspflicht gemäß § 176 Abs. 1 BEG verstoßen haben soll. Diese Amtsermittlungspflicht findet naturgemäß ihre Grenzen in der Erreichbarkeit von Beweismitteln. Ein Fall des § 176 Abs. 2 BEG liegt nicht vor, weil der Beweis hier nicht infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden kann. Alleiniger Grund für die derzeitige Nichterreichbarkeit der möglichen Beweismittel aus Polen sind die zur Zeit bestehenden politischen Schwierigkeiten im Rechtsverkehr zwischen beiden Staaten. Diesen Fall erfaßt § 176 Abs. 2 BEG nicht. Es hätte daher verfahrensrechtlich für das Berufungsgericht nur die Möglichkeit bestanden, gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Dazu hätte es allerdings eines entsprechenden Antrages beider Parteien bedurft. Da das beklagte Land der Anordnung des Rühens des Verfahrens sogar widersprochen hat, kam eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Im übrigen ist der Senat der Auffassung, daß der Umstand der späteren Erreichbarkeit von ärztlichen Bescheinigungen, aus denen sich die Unrichtigkeit der jetzigen Ent- 4 6 Scheidung über das Fehlen des Kausal Zusammenhangs zwischen einem verfolgungsbedingten Leiden und dem Tode des Verfolgten ergeben würde, durchaus die Grundlage für einen Antrag auf Abhilfe im Rahmen eines Zweitverfahrens bilden könnte. Merz Zorn