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BGH · XX ZB 76/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZB 76/80

G r U n de Die Klägerin zu 1) ist die Vitwe, die Klägerinnen zu 2) und 3) sind die Töchter des Verfolgten Herbert Leopold L^p>, der in Wade rn/Sa&rl und sin Einzelhandel ug^schäft betrieb. blieb bei der Behörde und in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg, Die Entscheidung des Berufungsgerichts veranlaßt unter keiner der in § 219 Abs. 2 ELG genannten Voraussetzungen die Zulassung der Revision, nach des 31* Pezersber 1969 zuläscigon Antrag, der innerhalb der Antragsirist des b 139 Abs« i aste 2 IL3 nicht gestellt v.jc-rden konnte*» hat die I^tach^ädirungsbehöroe durch sachlich? Den auf § 41 a BLG gestützten LeihilieAnspruch lehnt das Berufungsgericht ab« weil die Klägerinnen nicht bedürftig seion« Debei geht es zu Recht von emgeaessvnon Lebenmwterhalt saaa. Daü das Berufungsgericht den angesessenen Lebensunterhalt der Klägerinnen zu 2) und 3) schon wegen des Umfangs des ihnen als Erbinneh zustehenden Mschlasses nach ihrem Vater Herbert Leopold für gesichert hält, gibt keinen Anl&3 Das Lenifungsg-sricht hält auch den Unterhalt sbed&rf der Klägerin zu 1)« die von ihrem Ehemann Herbert Leopold sanspruch* in Höhe dvs bert-es von einesi Achtel des Nachlasses neben einem Anspruch auf Zug:cwlnnausgleich zu, aus Rechtsgründen nicht zu beanstande:, ist* Zureichende Anhaltspunkte dafür, daß das Berufmgsgericnt in,soweit zu Unrecht deutsches Recht angewendet hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf* Darauf, ob die weitere Hilfstegründung unter Ziffer II h de Rcvls ioii vc ranlas s cn nicht nehr sn5 weil

KlägerinnenRechtHöheBundesgerichtshofsdeBerufungsgerichtBeschwerdeKlägerinLeopold

Volltext der Entscheidung

■Y^	U H DESGEP. XCHTEHOF
XX ZB 76/80	BESCHLUSS
	Jjtl L>»1 v iLA. .JlO jl P. fc* &L w-1» %■?
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ?jx» 15« Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Rai und die Richter Benkel, Portmann, Gärtner und Dr* JShake
 beschlossans
Die Beschwerde
 der* Klägerinnen gegen die Rieht Zulas-
sung ckr Revision ia Urteil - Lnt? ehUdigungssenate - des Koblenz von 7* Dezember 1979
des 10« Zivilsenats C ho rl und esgerichts v ird zurd ck r t v 1. o o
«
Die außergerichtlichen Rostdes Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen,
G r U n de
 Die Klägerin zu 1) ist die Vitwe, die Klägerinnen zu 2) und 3) sind die Töchter des Verfolgten Herbert Leopold L^p>, der in Wade rn/Sa&rl und sin Einzelhandel ug^schäft betrieb. Ir ist 1972 an	bösartigen	Lebvrtu&or	verstorben. Wegen einer
 Erkrankung an Morbus Bechterew bezog er Entschädigung für
 Schaden an Körper oder Gesundheit, und zwar ab 1970 nach einer verxolgungsbedingten »Minderung der ^rwerbaiäniglceit
 von SO vH. Der alsbald gestellte- Anspruch der Klägerinnen auf Hinterbliebenonentscfeädiguaig nach § Al BEG, hüfsweise $ 41 a
i.
,u»
blieb bei der Behörde und in beiden Vorinstanzen ohne
 Erfolg,
Die Entscheidung des Berufungsgerichts veranlaßt unter keiner der in § 219 Abs. 2 ELG genannten Voraussetzungen die Zulassung der Revision,
 nach des 31* Pezersber 1969 zuläscigon Antrag, der innerhalb der Antragsirist des b 139 Abs« i aste 2 IL3 nicht gestellt v.jc-rden konnte*» hat die I^tach^ädirungsbehöroe durch sachlich? Entscheidung stillschweigend biederelnsetzung in den vorigen Ctand erteilt {§ 139 Abs« 3 LLü)«
Soweit das sachverstfindig beratene Ferailrags g e ri c h t die
 ihrschcinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen
 den nur Behandlung: des kor bus Lichter«w eirj^ononctenc-Ei Kecli-
k&mentc-n dem ia Lebsrkon-a e
• tretencn ‘Tod des Kerber-
Leopold	verneint* befindet es über medizinische Zach-
fragen* Liese Lntschoidung unterliegt der tatrichtcrlichcn Verantwortung* Ungeklärte Rechtsfragen wirft sie nicht auf«
Den auf § 41 a BLG gestützten LeihilieAnspruch lehnt das Berufungsgericht ab« weil die Klägerinnen nicht bedürftig seion« Debei geht es zu Recht von emgeaessvnon Lebenmwterhalt saaa.
Daü das Berufungsgericht den angesessenen Lebensunterhalt der Klägerinnen zu 2) und 3) schon wegen des Umfangs des ihnen als Erbinneh zustehenden Mschlasses nach ihrem Vater Herbert Leopold	für	gesichert	hält,	gibt	keinen	Anl&3
zu rechtlichen bedenken«
Das Lenifungsg-sricht hält auch den Unterhalt sbed&rf der Klägerin zu 1)« die von ihrem Ehemann Herbert Leopold

erbt worden ist, für gesichert« Zoweit es dabei auf die Einkunft abhobt, welche die Klägerin zu 1) seit dem Tode des Verfolgten
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erzielt hat, handelt es eich irj eine r^rteilung der Lin-zulfaeiien des i alles« Recht fragen von griricioatslicher Bedeutung v.\rü d €i s nicht lux, und das Lerufun^surt&il weicht insoweit auch nicht von hntnchaidim^cn des Bundesgerichtshofs ab* £*>hr freu;lieh ±:st, ob das Beruf imgagerieht, wie die Beschwerde	von	Rechts	wegm	aaiic-hr.cn
 durfte, die* Kl hierin zu 1) oei aufi erden auch de altalb nicht bedürftig, v«ril eie über 29.100 KV verfüge odor* verfügt habt: t die sic der; dechln.3 voren thal t c-, Int ec krem dieser-Oosichtspimkt, den das Berufungsgericht nur zusätzlich herangezogcn hat, auf sich beleihen« las gilt auch deshalb, weil die Annate e, der Klhierin zu 1} siehe realisierbar entweder der "große rf 1 ich11c 13.sonsr>ruchf? in Höhe des wertes von einer: Viertel des Rachlasses oder der "kleine Pillehtte5.1 sanspruch* in Höhe dvs bert-es von einesi Achtel des Nachlasses neben einem Anspruch auf Zug:cwlnnausgleich zu, aus Rechtsgründen nicht zu beanstande:, ist* Zureichende Anhaltspunkte dafür, daß das Berufmgsgericnt in,soweit zu Unrecht deutsches Recht angewendet hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf* Darauf, ob die weitere Hilfstegründung
 unter Ziffer II h de Rcvls ioii vc ranlas s cn nicht nehr sn5 weil
s berufunjsur teils die Zulassung der würde* kommt cs bei dieser Sachlage das I eru fuu;- nur teil darauf nicht be-
ruht.
Hai
 Forteazm