BGH · IX ZB 76/14 vom 26.01.2015
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 8. Hierüber entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des §66 Abs.6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Die Höhe des Kostenansatzes von 70 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 357 € richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag des Klägers als Rechtsmittelführer. Nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 35 € (siehe Anlage 2 zu dem GKG).