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BGH · IX ZB 76/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 76/08

August 2008 gegen den Beschluss vom 7. August 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. 2 Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 7. Die vom Schuldner gleichfalls eingelegte "Erinnerung" gegen den Beschluss vom 11. 5 Da wegen der Fristversäumung die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht Vorgelegen haben, war auf den Vortrag des Antragstellers inhaltlich nicht einzugehen. 6 Die vom Schuldner lediglich durch Bezugnahme auf den weiteren Sach-vortrag begründete Anhörungsrüge gemäß §321a ZPO ist gleichfalls unbegründet.

Zitierte Normen: § 321a ZPO § 1 BerHG
GegenvorstellungHinweisSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 76/08
vom 17. September 2008 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 17. September 2008 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners vom 7. August 2008 und die Anhörungsrüge vom 28. August 2008 gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 werden zurückgewiesen.
Der Beratungshilfeantrag des Schuldners vom 6. September 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die als Erinnerung bzw. Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung be-zeichnete Eingabe des Schuldners vom 7. August 2008 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.
2	Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 7. Juli 2008 abzuändern und dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren.
 
3	Entgegen	der	Auffassung des Schuldners war das Verfahren vor dem
 Landgericht mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses abgeschlossen. Die vom Schuldner gleichfalls eingelegte "Erinnerung" gegen den Beschluss vom 11. Januar 2008 war nicht statthaft.
4	Ein Hinweis auf die Notwendigkeit, eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, war schon deshalb nicht erforderlich, weil der Antrag des Schuldners erst unmittelbar vor Fristablauf eingegangen ist und ein Hinweis die Fristversäumung nicht mehr hätte verhindern können.
5	Da wegen der Fristversäumung die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht Vorgelegen haben, war auf den Vortrag des Antragstellers inhaltlich nicht einzugehen.
6	Die vom Schuldner lediglich durch Bezugnahme auf den weiteren Sach-vortrag begründete Anhörungsrüge gemäß §321a ZPO ist gleichfalls unbegründet.
7	Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 ZPO) ist im Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
8	Beratungshilfe	kann dem Schuldner nicht gewährt werden, da diese die
 Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens betrifft (§ 1 Abs. 1 BerHG).
 
9	Der	Schuldner	kann	nicht	damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser
 Angelegenheit eine Antwort zu erhalten.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 -LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.01.2008 - 4 T 2/07 -