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BGH · IX ZB 76/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 76/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 29. April 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Treuhänders durch den Schuldner findet nicht statt (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 InsO).

Zitierte Normen: § 577 ZPO § 6 InsO § 114 ZPO
20FischerBerlinInsOZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 76/07
vom 20. Dezember 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2007 (Geschäftsnummer 86 T 151/07) wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Eingabe	vom	20.	April 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
 und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
2	Die	Statthaftigkeit	der	Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus,
 dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v.
 
14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04; NZI 2006, 239; MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21). Daran fehlt es hier. Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Treuhänders durch den Schuldner findet nicht statt (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 InsO).
3	Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsver-
folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 17.01.2007 - 34 IK 86/05 -LG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2007 - 86 T 109/07 -