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BGH · IX ZB 76/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 76/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. 1 Die von der Beklagten mit ihrer Gegenvorstellung geltend gemachten Rügen sind - wie bereits in dem Beschluss vom 27.

Zitierte Normen: § 66 GKG
BundesgerichtshofsGanterLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 76/06
vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 2. Juli 2009 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	von der Beklagten mit ihrer Gegenvorstellung geltend gemachten
 Rügen sind - wie bereits in dem Beschluss vom 27. Oktober 2008 ausgeführt -gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, weil sie sich gegen die Kostengrundentscheidung richten. Davon abgesehen ist die Kostengrundentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2007 frei von Rechtsfehlern, weil es der Beklagten oblag, ihr Rechtsmittel durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht zu begründen. Etwaige Regressansprüche der Beklagten gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten sind in vorliegendem Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass in dieser Sache weitere i haltsgleiche Eingaben nicht mehr verbeschieden werden.
Ganter
 Gehrlein
Vill
 Lohmann
Fischer