Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 19. Juni 2006 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, sie ist nicht innerhalb der bis Über die Frage, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen, ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu entscheiden. Nach § 576 Abs. 3, § 557 Abs. 2 ZPO sind dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 25.880,93 € festgesetzt. Gründe: 1 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 19. Juni 2006 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2 2. Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Die von ihr beab- sichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, sie ist nicht innerhalb der bis zu dem 7. Dezember 2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Über die Frage, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen, ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu entscheiden. Nach § 576 Abs. 3, § 557 Abs. 2 ZPO sind dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen. Diese Einschränkung gilt auch für Vorentscheidungen, die selbständig anfechtbar waren, aber mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sind (BGHZ 47, 289, 291; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 557 Rn. 10). Das gilt insbesondere für eine nach § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf das Wiedereinsetzungsgesuch beschränkte Entscheidung (BGHZ 47, 289, 291). Die Beklagte hätte den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2006 mit der Rechtsbeschwerde angreifen können (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO); das hat sie nicht getan. Dr. Gero Fischer Prof. Dr. Gehrlein Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.08.2005 - 10 O 158/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.03.2006 - 8 U 217/05 -