Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Ganter am 13. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die Anwendung der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder auf den vorliegenden Einzelfall wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.
6hfscHeid.-§Öft rhig. d. Sehötl BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 75/94 BESCHLUSS vom 13* Oktober 1994 in dem Entschädigungsrechtsstreit Bert S, BME, ___ M Street, Bßgg^gg/ß (NM JflB), USA, - Proseßbevollmächtigte: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte und gegen Land N< _____ vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, T( Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Ganter am 13. Oktober 1994 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1993 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Anwendung der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder auf den vorliegenden Einzelfall wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Schließlich erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Brandes Kirchhof Schmitz Ganter Kreft