Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Es weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.
Entscheid.-Sommlg. a, Sener* BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 75/92 BESCHLUSS vom 4. März 1993 in dem Entschädigungsrechtsstreit l/Israel, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, 1-FflHBBV- s t r a ß e tt, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. März 1993 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Mai 1992 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Schließlich erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft