Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 29. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu entscheiden, das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (§ 219. Ein Verschlimmerungsantrag nach §§ 206, 35 BEG wurde bis zu seinem Tode am 19. Damit ist die Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe nach § 41 a BEG, nämlich der Bezug einer Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v.H., nicht erfüllt. Dort war vom Verfolgten vor seinem Tode ein Rentenantrag gestellt worden, über den nicht entschieden worden war. Hier war demgegenüber mangels Vorliegens eines Verschlimmerungsantrags eine Änderung der Rente des Verfolgten bis zu dessen Tode nicht veranlaßt.
Enfscheid.-Sammlg. d. Senats y/ BUNDESGERICHTSHOF I 75/88. BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Zina R C Straße IB^B- / Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Wiedergutmachung -, Hans-ßBBBB-Allee B^ üflHIB|, Beklagter und Beschwerdegegner, WII 2 SS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 29. September 1988 i beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 1988 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe : Das Berufungsgericht hat mit Recht die Revision in dieser Sache nicht zugelassen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu entscheiden, das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (§ 219. Abs. 1 BEG). Die Klägerin wendet sich nur dagegen, daß ihr keine Beihilfe nach § 41 a BEG als Witwe eines Verfolgten zuerkannt worden ist. Unstreitig hat der Verfolgte aufgrund eines Vergleichs seit dem 1. November 1953 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Rente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. bezogen. Ein Verschlimmerungsantrag nach §§ 206, 35 BEG wurde bis zu seinem Tode am 19. Mai 1982 nicht gestellt. Damit ist die Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe nach § 41 a BEG, nämlich der Bezug einer Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v.H., nicht erfüllt. i Die angebliche Abweichung von BGH, Urt. v. 9. Dezember 1976 - RzW 1977, 59 liegt nicht vor. Dort war vom Verfolgten vor seinem Tode ein Rentenantrag gestellt worden, über den nicht entschieden worden war. Nach dem damaligen Sachverhalt hätte dem Verfolgten eine Erwerbsminderung von 70 bis 75 v.H. zuerkannt werden müssen, weshalb die Hinterbliebenenleistungen nach § 41 a BEG zu gewähren waren. Hier war demgegenüber mangels Vorliegens eines Verschlimmerungsantrags eine Änderung der Rente des Verfolgten bis zu dessen Tode nicht veranlaßt. * Merz Henkel