Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 15. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß Abhilfe nur in Betracht kommt, wenn die Erstentscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und daß diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist. Januar 1965 entspricht nicht den Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats an ein solches Gesuch zu stellen sind (vgl. Die Behörde hat dem Kläger auch weder stillschweigend Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt, noch besteht wegen des Verhaltens ihrer Beamten ein Vertrauensschutz des Antragstellers dahingehend, daß eine ihm günstige Rechtsansicht der Behörde über die Zulässigkeit eines verspäteten Antrages und die entsprechende Verwaltungsübung bis zu dem Erlaß eines Bescheides fortdauern (BGH RzW 1979, 222) .
fcntediei&“dantrf.!ct BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 75/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Avenue, r Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtiger: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Beklagten und Beschwerdegegner WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 15. Januar 1987 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß Abhilfe nur in Betracht kommt, wenn die Erstentscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und daß diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 20. Januar 1965 entspricht nicht den Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats an ein solches Gesuch zu stellen sind (vgl. BGH RzW 1971, 510). Die Frage, ob geringere Anforderungen ausreichen, wenn eine nicht rechts- kundige Person den Wiedereinsetzungsantrag stellt, ist hier nicht zu entscheiden. Denn der Kläger war durch das Rechtsanwaltsbüro Schmitz und Benda vertreten, das seit Jahren wiederholt in Entschädigungssachen tätig gewesen war. Die Behörde hat dem Kläger auch weder stillschweigend Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt, noch besteht wegen des Verhaltens ihrer Beamten ein Vertrauensschutz des Antragstellers dahingehend, daß eine ihm günstige Rechtsansicht der Behörde über die Zulässigkeit eines verspäteten Antrages und die entsprechende Verwaltungsübung bis zu dem Erlaß eines Bescheides fortdauern (BGH RzW 1979, 222) . Merz Zorn