Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 31* Mai 1983 beschlossen: Die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichteten sofortigen weiteren Beschwerden verwarf das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 1. Dezember 1982, weil nicht in der gesetzlichen Form, und durch Beschluß vom 28. Den Antrag des Beteiligten zu 9 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde wies das Oberlandesgericht durch Beschluß Vom 2.
BUNDESGERICHTSHOF ix zb 75/83 BESCHLUSS in dem Verfahren betreffend die Wohnungseigentumsanlage » 87, Beteiligte ; 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 31* Mai 1983 beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 9 gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 1983 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 2.000 DM. G r ü nde Um ihn zur Vornahme der auf Grund gerichtlichen Vergleichs geschuldeten Handlung anzuhalten, setzte das Amtsgericht gegen den Beteiligten zu 9 als früheren Verwalter ein Zwangsgeld fest, gab ihm auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen und dem neuen Verwalter zu übergeben, und drohte für den Fall des Nichtbefolgens ein weiteres Zwangsgeld an. Seine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung wies das Landgericht als unbegründet zurück. Die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichteten sofortigen weiteren Beschwerden verwarf das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 1. Dezember 1982, weil nicht in der gesetzlichen Form, und durch Beschluß vom 28. Januar 1983, weil nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt, als unzulässig. Den Antrag des Beteiligten zu 9 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde wies das Oberlandesgericht durch Beschluß Vom 2. März 1983 zurück. Die sofortige weitere Beschwerde gegen diesen Beschluß ist nicht statthaft, weil gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte, von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen, eine Beschwerde nicht zulässig ist (§ 45 Abs. 3 WEG, §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 793, 888 Abs. 1 Satz 1, 567 Abs. 3 ZPO). Sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 574 ZPO). Fuchs Gärtner