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BGH · IX ZB 75/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 75/76

G r ü nde Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Wie der Bundesgerichtshof RzW 1975, 174 Nr. 6 entschieden hat, ist das Nachmelden eines Zinsanspruchs unzulässig, wenn er in einem vorangegangenen Rechtsstreit nicht erhoben worden ist, obwohl die mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter am 1. Für den Zinsanspruch sieht das Gesetz ein gesondertes Verfahren nicht vor. Hat der Berechtigte es unterlassen, im Rechtsstreit mit dem Hauptanspruch die Zinsen zu verlangen, obwohl dies möglich gewesen wäre, dann gibt es kein zweites Verfahren zur Durchsetzung des Zinsanspruchs.

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtsstreitBundesgerichtshofsRzWBerlinKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

If)
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 75/76 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Salomon
K
f
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Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte
 und
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186,
/
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
G r ü nde
 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Wie der Bundesgerichtshof RzW 1975, 174 Nr. 6 entschieden hat, ist das Nachmelden eines Zinsanspruchs unzulässig, wenn er in einem vorangegangenen Rechtsstreit nicht erhoben worden ist, obwohl die mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter am 1. Januar 1970 noch nicht geschlossen war. Damit stimmt das Berufungsurteil, das sich in überzeugender Weise mit entgegengesetzten Auffassungen auseinandersetzt, überein. Die Beschwerdebegründung und die gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sonst Erhobenen Einwände (vgl. Radloff Anm. zu BGH RzW 1975,
174 Nr. 6; Bach RzW 1975, 323; Fraenkel RzW 1975, 360, Jeweils mit Rechtsprechungshinweisen) berücksichtigen
 
nicht hinreichend, daß das Gesetz zur Durchsetzung eines Anspruchs grundsätzlich nur ein Verfahren zur Verfügung stellt (§§ 174, 175 ff BEG), das nicht beliebig wiederholt oder aufgespalten werden kann. Für den Zinsanspruch sieht das Gesetz ein gesondertes Verfahren nicht vor. Er ist daher mit dem Entschädigungsanspruch, aus dem er sich ergibt, geltend zu machen, wie auch immer man sein Verhältnis zu diesem Anspruch im Übrigen sehen mag. Hat der Berechtigte es unterlassen, im Rechtsstreit mit dem Hauptanspruch die Zinsen zu verlangen, obwohl dies möglich gewesen wäre, dann gibt es kein zweites Verfahren zur Durchsetzung des Zinsanspruchs. Dem entsprechenden Interesse des einzelnen Antragstellers, der das abgeschlossene Verfahren nicht genutzt hat, geht das allgemeine Interesse an einem Abschluß der Entschädigung in absehbarer Zeit vor.
Mai
 Dr. Thumm