Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. 1 Die nach §§ 7, 6 Abs.1, § 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Überleitungsvorschrift des Art. 103a EGInsO ordnet ausnahmslos an, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 75/07 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Überleitungsvorschrift des Art. 103a EGInsO ordnet ausnahmslos an, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden sind. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln. Der Senat geht in ständiger Recht- sprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004, 1479 f; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 17. Februar 2005 - IX ZB 237/04, n.v.). Hieran ist festzuhalten. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 16.02.2007 - 99 IK 56/01 -LG Bonn, Entscheidung vom 16.03.2007 - 6 T 76/07 -