Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 21. Januar 2002 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 21. März 2002 beschlossen: Der als Rechtsbeschwerde zu wertende "Widerspruch" gegen den Beschluß des Landgerichts Hagen vom 8. Januar 2002 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Wert des Beschwerdegegenstands: bis 300 *k Stodolkowitz Kirchhof Fischer Ganter Kayser