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BGH · IX ZB 74/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 74/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 21. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 13. Juli 1989 hat der Vorsitzende des Zivilsenats des Oberlandesgerichts die Frist bis zu dem 12. Eine beglaubigte Abschrift der Verfügung ging den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. August 1989 haben die Gerichtsakten den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zur Einsichtnahme Vorgelegen; sie sind am 22. September 1989 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt. Oktober 1979 - VIII ZB 20/79, VersR 1980, 89, 90), § 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Verlängert der Vorsitzende des Berufungsgerichts vor den Gerichtsferien die Frist unter Bestimmung eines in die Gerichtsferien fallenden Endzeitpunkts, so bewirkt in Nichtferiensachen der Beginn der Gerichtsferien, daß der in sie Die - entgegen § 200 Abs. 4 Satz 1 GVG ohne einen entsprechenden Antrag erfolgte - Bezeichnung der Sache als Feriensache durch den Vorsitzenden (§ 200 Abs. 4 Satz 2 GVG) steht dem nicht entgegen. Juli 1989 der Klägerin nicht förmlich zugestellt worden ist. Im übrigen fehlt in der den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugegangenen beglaubigten Abschrift der Verfügung der Zusatz "Insoweit: Feriensache". Eine förmliche, den Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Zustellung der Verfügung des Vorsitzenden, durch die eine Sache als Feriensache bezeichnet wird, ist für deren Wirksamkeit unerläßlich (BGHZ 28, 398 f). Daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Gerichtsakten am 10. August 1989 übermittelt worden sind, vermag die Unwirksamkeit der Bezeichnung als Feriensache unabhängig von der Frage, ob die Prozeßbevollmächtigten den Inhalt der Verfügung vom 14. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zu übertragen (vgl.

Zitierte Normen: § 577 ZPO § 200 GVG
VorsitzendeBeschlFristZBFeriensacheVerfügungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 74/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Glaserei HflB GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Christa
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. jstraße M, C
und Partner,
 gegen
Dr. Günter
 als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der
 Glas- und Metallbau H. Straße M.
KG,
Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
itraße 0
und Partner,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 21. September 1989 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. August 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 12. Mai 1989 zugestellte Urteil des Landgerichts am 12. Juni 1989 Berufung eingelegt. Mit am 12. Juli 1989 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat sie um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist "um einen Monat" gebeten. Mit
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Verfügung vom 14. Juli 1989 hat der Vorsitzende des Zivilsenats des Oberlandesgerichts die Frist bis zu dem 12. August 1989 verlängert mit dem Zusatz: "Insoweit: Feriensache". Eine beglaubigte Abschrift der Verfügung ging den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. Juli 1989 zu, jedoch ohne den erwähnten Zusatz. Ab 10. August 1989 haben die Gerichtsakten den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zur Einsichtnahme Vorgelegen; sie sind am 22. August 1989 zu dem Berufungsgericht zurückgelangt. Durch Beschluß vom 23. August 1989 hat dieses die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin es versäumt habe, sie rechtzeitig zu begründen. Mit am 1. September 1989 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß § 519 b Abs. 2, §§ 547, 567 Abs. 3, § 569 Abs. 1 (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1979 - VIII ZB 20/79, VersR 1980, 89, 90), § 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Berufung hätte nicht verworfen werden dürfen, weil die Berufungsbegründungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Verlängert der Vorsitzende des Berufungsgerichts vor den Gerichtsferien die Frist unter Bestimmung eines in die Gerichtsferien fallenden Endzeitpunkts, so bewirkt in Nichtferiensachen der Beginn der Gerichtsferien, daß der in sie
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fallende Teil der Frist nach ihrem Ende zu laufen beginnt (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51, LM ZPO § 519 Nr. 7; Urt. v. 22. Dezember 1953 - V ZR 78/52, LM BGB § 133 (A) Nr. 4; BGHZ 27, 143, 145; BGH, Urt. v. 18. September 1973 - VI ZR 200/72, NJW 1973, 2110 f; Beschl. v. 1. März 1982 - VIII ZB 65/81, VersR 1982, 546; Beschl. v. 9. Juni 1983 - I ZB 4/83, VersR 1983, 757 f; Beschl. v. 10. Dezember 1987 - IX ZB 94/87, NJW 1988, 1095).
Die - entgegen § 200 Abs. 4 Satz 1 GVG ohne einen entsprechenden Antrag erfolgte - Bezeichnung der Sache als Feriensache durch den Vorsitzenden (§ 200 Abs. 4 Satz 2 GVG) steht dem nicht entgegen. Sie bleibt ohne Rechtsfolgen. Es ist davon auszugehen, daß die Verfügung vom 14. Juli 1989 der Klägerin nicht förmlich zugestellt worden ist. Denn in der vorgedruckten Verfügung der Geschäftsstelle vom 14. Juli 1989 (GA 119) ist unter Nr. 1 hinter den Worten "Begl. Abschrift dem Anw. d. Berufungski." der Zusatz "zust." gestrichen, und in den Akten befindet sich keine Zustellungsurkunde. Im übrigen fehlt in der den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugegangenen beglaubigten Abschrift der Verfügung der Zusatz "Insoweit: Feriensache". Eine förmliche, den Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Zustellung der Verfügung des Vorsitzenden, durch die eine Sache als Feriensache bezeichnet wird, ist für deren Wirksamkeit unerläßlich (BGHZ 28, 398 f). Daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Gerichtsakten am 10. August 1989 übermittelt worden sind, vermag die Unwirksamkeit der Bezeichnung als Feriensache unabhängig von der Frage, ob die Prozeßbevollmächtigten den Inhalt der Verfügung vom 14. Juli 1989 vor dem Ende der dort gesetzten Frist zur Kenntnis genommen haben, schon deshalb nicht zu heilen, weil § 187 Satz 1 ZPO
auf derartige Verfügungen nicht anzuwenden ist (BGHZ 28, 398, 399; auch BGHZ 76, 236, 238 f).
Der angefochtene Beschluß ist mithin aufzuheben. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zu übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59, VersR 1960, 181; Beschl. v. 24. Oktober 1979 - VIII ZB 20/79, VersR 1980, 89, 90; vgl. auch BGH, Beschl. v. 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78,
VersR 1979, 443 f).
Merz
 Kref t