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BGH · IX ZB 74/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 74/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Der Berufungsrichter hat ihm nur ein Heilverfahren für das Augenleiden zuerkannt, Kapitalentschädigung und Rente aber abgelehnt, weil er nicht davon überzeugt ist, daß eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 vH vorliegt und jemals Vorgelegen hat. Die Einwände der Beschwerde gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug rechtfertigen die Zulassung nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
11HenkelZulassungBrBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 74/87
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Friedrich itmbh, sflB Straße Br ßBi BfBj, I{
Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Heinz	nBI	und
 Jürgen NBI/
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Istraße Br BB

Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
 am 3. März 1988 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenat) des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Der Kläger verlangt Entschädigung für Gesundheitsschaden. Der Berufungsrichter hat ihm nur ein Heilverfahren für das Augenleiden zuerkannt, Kapitalentschädigung und Rente aber abgelehnt, weil er nicht davon überzeugt ist, daß eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 vH vorliegt und jemals Vorgelegen hat. Die Entscheidung beruht ausschließlich auf der Feststellung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts, die der Tatrichter verantwortet. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergibt sich daraus nicht.
Die Einwände der Beschwerde gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug rechtfertigen die Zulassung nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. BGHZ 81, 53). Die Beschwerde übersieht, daß das Gericht die Stellungnahme der Medizinaldezernentin der Entschädigungsbehörde vom 23. April 1986 berücksichtigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat; das ist zulässig (BGH RzW 1968, 426 Nr. 27).
Merz
 Henkel