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BGH · IX ZB 74/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 74/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 15. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Damit weicht der Berufungsrichter weder von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab, noch wirft der Rechtsstreit eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Die Kriterien bei der Auswertung der Sprachprüfung und ihre Bedeutung im Verfahren betreffen Fragen des Einzelfalles, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 286 ZPO
MerzBedeutungBundesgerichtshofsZornKlägerZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

IX ZB 74/86
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Mordechai
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der
-Fr
-Str. #,
Finanzen,
 Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
 am 15. Januar 1987 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Beweise (§ 286 ZPO). Er verantwortet es, wenn er sich nicht davon zu überzeugen vermag, daß der Kläger jemals Deutsch wie eine Muttersprache zu beherrschen erlernt, sich in seinem Elternhaus in Sevlus in seinem persönlichen Bereich überwiegend der deutschen Sprache bedient und Veranlassung gehabt habe, während seiner Prager Zeit von 1936 bis 1939 seine Sprachgewohnheiten
 zu ändern. Damit weicht der Berufungsrichter weder von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab, noch wirft der Rechtsstreit eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Kriterien bei der Auswertung der Sprachprüfung und ihre Bedeutung im Verfahren betreffen Fragen des Einzelfalles, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Merz
 Zorn