Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. November 1980 - IX ZR 24/79) ergibt sich eine Überschreitung von 75 % des Einkommens vor dem Ruhestand um mehr als 600 DM. Mit der Behauptung, die Rentenbeträge von 12.557 NF seien nicht für die Zeit vom 1. April 1976 (vier Monate), sondern für sechs Monate gewährt worden, so daß der monatliche Rentenbetrag erheblich geringer als die vom Berufungsgericht festgestellte Monatsrente von 1.767 DM gewesen sei, kann der Kläger in der Revisions-
Entsdieid.-Sommlg. d. Senats s'/ BUNDESGERICHTSHOF tx zb 7VB1 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Alain H Rue Haus C. Appart. 'Frankreich, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^^^Pstraße PP Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. April 1961 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Das Berufungsgericht stellt fest, daß der seit 1. Oktober 1973 im Ruhestand lebende, am 12. April 1976 verstorbene Erblasser im Jahr 1976 ein Renteneinkommen von 12.557 NF hatte. Bei Berücksichtigung dieser Bezüge als Einkünfte im sogenannten 75 %-Vergleich (vgl. BGH RzW 1979, 134; Urteil vom 13. November 1980 - IX ZR 24/79) ergibt sich eine Überschreitung von 75 % des Einkommens vor dem Ruhestand um mehr als 600 DM. Die BEG-Rente des Erblassers ist daher ab 1. Januar 1976 zu Recht gekürzt worden. Mit der Behauptung, die Rentenbeträge von 12.557 NF seien nicht für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zu dem Tod des Erblassers am 12. April 1976 (vier Monate), sondern für sechs Monate gewährt worden, so daß der monatliche Rentenbetrag erheblich geringer als die vom Berufungsgericht festgestellte Monatsrente von 1.767 DM gewesen sei, kann der Kläger in der Revisions- instanz nicht gehört werden. Auch im übrigen wirft die Beschwerde keine klärungs bedürftige Rechtsfrage auf. Mai Fuchs