Der vor Verkündung des BEG-SG nach $ 189 BEG wirksam snge-meldete Anspruch auf Entschädigung für Gssundheitssohaden war bis 31.3*1967 zu erläutern. Art» III Er. 1 Abs» 5 BEG-SG ist nicht anwendbar; eine Fristverlängerung auf einen Zeitpunkt nach Verkündung der Reohtsrerordnungen zu $ 31 Abs. 2 BEG kommt nicht in Betracht. Zur Substantiierung des auf § 31 Abs. 2 BEG gestützt« Renten anspruchs gehört die bestimmte Bezeichnung der einzelnen Be-? Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20« September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zom9 Henkel, Fuchs und Dr« Thumm beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21« Dezember 1972 wird zurückgewiesen« Der Kläger beantragte 1930 Entschädigung für Freiheits- und Lebensschaden« Der Anspruch für Freiheitsschaden wurde nach Verkündung des Bundesergänzungsgesetzes durch Vergleich geregelt« Im März 1938 meldete der Kläger unter anderem Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden an, die er entgegen seiner Ankündigung nicht erläuterte« Im Oktober und November 1963 erneuerte er diese Anmeldung« In einem vorgedruckten Schreiben vom 8« Juli 1966 beantragte die bevollmächtigte URO Entschädigung für Körperschaden nach §§ 28 ff BEG "und hilfsweise gemäß § 31 Abs« 2 BEG die Rente in der gesetzlichen Höhe zu gewähren"• Es heißt weiter, der Antragsteller sei in den aus den Akten zu dem Freiheitsschaden ersichtlichen KZ-Lagern mindestens ein Jahr gewesen und in der allgemeinen Erwerbsfähigkeit um mindestens 23 vH oder mehr gemindert« Bestimmte gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen sind erstmals in am 8« Februar 1971 bei der Entschädigungsbehörde ein- Das Berufungsgericht ist wie zuvor die Entschädigungsbehörde und das Landgericht der Auffassung, der Kläger sei mit dem Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen, weil er die nach § 190 Ur. 1 bis 4 BEG erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig gemacht habe. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf.Ber Kläger hatte die Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheit sschaden vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nach § 189 Abs. 1 BEG rechtswirksam angemeldet. Bie Anwendung des Art. Ill Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG scheidet aus und damit auch eine Verlängerung der Substantiierungsfrist auf einen Zeitpunkt nach Verkündung der Rechtsverordnungen zu § 31 Abs. 2 BEG. Sie setzte.die Sntschädigungsbehörde nicht in den Stand, mit der gezielten Ermittlung des medizinischen Sachverhalts zu beginnen (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; Urteil vom 9* November 1972 - IX ZK 269/69), und reicht deshalb nicht aus.
J BGH,///Besdü. v. 20i 9. 1973 - H ZB 74/73 ^MMMMM» Nachschlagewerk.: /a/ nein ' . Berichterstatter: OLG d München RC.IIZ: /aj nein RiBGH Henkel LG München BEG §§ 31 Abs. 2» 190a Abs» 1; SG Art. Ill Xr» 1 Abs. 3; 6« BY-BEG; RrgV0-6.BV-BEG Der vor Verkündung des BEG-SG nach $ 189 BEG wirksam snge-meldete Anspruch auf Entschädigung für Gssundheitssohaden war bis 31.3*1967 zu erläutern. Art» III Er. 1 Abs» 5 BEG-SG ist nicht anwendbar; eine Fristverlängerung auf einen Zeitpunkt nach Verkündung der Reohtsrerordnungen zu $ 31 Abs. 2 BEG kommt nicht in Betracht. Zur Substantiierung des auf § 31 Abs. 2 BEG gestützt« Renten anspruchs gehört die bestimmte Bezeichnung der einzelnen Be-? schwerden und Beeinträchtigungen» die die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers seit 1.11.1933 herabsetzen. Bis bls6e . Angabe» er sei in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH oder mehr gemindert» reicht nicht aus* BUNDESGERICHTSHOF II ZB 74/73 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Isaak istr Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Br« gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, München 22, Alexandrastr« 3, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20« September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zom9 Henkel, Fuchs und Dr« Thumm beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21« Dezember 1972 wird zurückgewiesen« Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger« G r ü n d e Der Kläger beantragte 1930 Entschädigung für Freiheits- und Lebensschaden« Der Anspruch für Freiheitsschaden wurde nach Verkündung des Bundesergänzungsgesetzes durch Vergleich geregelt« Im März 1938 meldete der Kläger unter anderem Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden an, die er entgegen seiner Ankündigung nicht erläuterte« Im Oktober und November 1963 erneuerte er diese Anmeldung« In einem vorgedruckten Schreiben vom 8« Juli 1966 beantragte die bevollmächtigte URO Entschädigung für Körperschaden nach §§ 28 ff BEG "und hilfsweise gemäß § 31 Abs« 2 BEG die Rente in der gesetzlichen Höhe zu gewähren"• Es heißt weiter, der Antragsteller sei in den aus den Akten zu dem Freiheitsschaden ersichtlichen KZ-Lagern mindestens ein Jahr gewesen und in der allgemeinen Erwerbsfähigkeit um mindestens 23 vH oder mehr gemindert« Bestimmte gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen sind erstmals in am 8« Februar 1971 bei der Entschädigungsbehörde ein- gereichten Unterlagen (eidesstattliche Versicherung des Klägers, ärztliches Attest) bezeichnet* Das Berufungsgericht ist wie zuvor die Entschädigungsbehörde und das Landgericht der Auffassung, der Kläger sei mit dem Anspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen, weil er die nach § 190 Ur. 1 bis 4 BEG erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig gemacht habe. Biese Entscheidung ist richtig. Bie Angriffe der Beschwerde rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Bie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beachtet. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf. Ber Kläger hatte die Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheit sschaden vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nach § 189 Abs. 1 BEG rechtswirksam angemeldet. Sie waren noch nicht geregelt und deshalb nach § 190 a Abs. 1 BEG bis 31« März 1963 zu erläutern. Bie Anwendung des Art. Ill Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG scheidet aus und damit auch eine Verlängerung der Substantiierungsfrist auf einen Zeitpunkt nach Verkündung der Rechtsverordnungen zu § 31 Abs. 2 BEG. Sie käme nur bei erstmaliger oder erneuter Anspruchsanmeldung nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes (Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 BEG-SchlußG, 4 31 Abs. 2 BEG) in Betracht. Ber Berufungsrichter hat deshalb mit Recht nur geprüft, ob die Angaben im Schreiben der URO vom 8. Juli 1966 den Anforderungen in § 190 a Abs. 1 mit § 190 Abs. 1-4 BEG genügen. Bas ist nicht der Pall. Zur Barstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts gehören auch die Schadensfolgen, beim Gesundheitsschaden die 1 1 Kg g bestimmte Bezeichnung der einzelnen Beschwerden und Beeinträchtigungen , an denen der Antragsteller leidet und die seine ErwerbsFähigkeit seit 1* November 1953 herabsetzend Die Angabe des Klägers, er sei "in der allgemeinen Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH oder mehr gemindert", wiederholt den Gesetzeswortlaut. Sie setzte.die Sntschädigungsbehörde nicht in den Stand, mit der gezielten Ermittlung des medizinischen Sachverhalts zu beginnen (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; Urteil vom 9* November 1972 - IX ZK 269/69), und reicht deshalb nicht aus. Der Anspruch ist daher mit Ablauf des 31. März 1967 erloschen. Entgegen der Meinung der Beschwerde ändert daran nichts, daß der Kläger die fehlenden Angaben nachholte. Denn damit vervollständigte er einen unzureichenden Antrag erst nach Fristablauf. Auch das Verhalten der Behörde - hier die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung in Israel trotz ungenügender Darstellung der Schadensfolgen - steht dem Ausschluß nicht entgegen. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein (BGH RzW 1971, 562 Nr. 21); sie ist unabhängig insbesondere davon, ob die Entschädigungsbehörde Angaben als ausreichend angesehen und Ermittlungen eingeleitet hat. Dem Einwand des Klägers, die Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung beweise, daß der Antrag sachgerecht habe bearbeitet werden können, steht auch der tatsächliche Ablauf entgegen. Nach Eingang des Gutachtensauftrags hat der Medical Board in Israel darauf aufmerksam gemacht, daß keine ärztlichen Unterlagen beigelegen hätten, und um deren Übersendung gebeten, damit der Auftrag zweckmäßig ausgeführt und ein geeigneter Vertrauensarzt ausgewählt werden könne. Darauf teilte die Entschädigungsbehörde mit, der Auftrag sei irrtümlich übersandt worden, und bat, ihn zurückzusenden* Mai Henkel t