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BGH · IX ZB 74/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 74/14

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. 2 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 -IXZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. 3 Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässigMöhringWuMZPORechtsbeschwerdeChemnitz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 74/14
vom 4. Dezember 2014 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 4. Dezember 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 17. September 2014 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
2	Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 -IXZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Be-
 
 Schluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
3	Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch
 einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
 Gehrlein
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 31.03.2014 - 1417 IK 2494/07 -LG Chemnitz, Entscheidung vom 17.09.2014 - 3 T 570/14 + 3 T 403/14 -