Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 21. Februar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 21. März 2002 beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 12. Februar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGFI, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGFIZ). Wert des Beschwerdegegenstands: 53,23 *k Stodolkowitz Raebel Fischer Kayser Ganter