Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. Das Berufungsgericht hat dem Kläger als Erben seiner Mutter in tatrichterlicher Würdigung eine Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes zugesprochen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht dabei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. Nach dessen Rechtsprechung war das Berufungsgericht - wie es richtig ausführt - nicht daran gebunden, daß der Vater des Klägers wegen seines eigenen Berufsschadens in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft wurde (vgl. In einem bloßen Verfahrensfehler - nur einen solchen wirft die Beschwerde dem Berufungsgericht vor - kann ein Abweichen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht gesehen werden (vgl. Das Berufungsgericht befindet sich auch insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, als es mangels eines entsprechenden Antrags dem Kläger Zinsen auf die Kapitalentschädigung nicht zugesprochen hat (vgl. Februar 1977 - IX ZB 350/76, RzW 1977, 217; auch BGH,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 73/97 vom 4. Dezember 1997 in dem Entschädigungsrechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. Dezember 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, § 219 Abs. 2 BEG; insbesondere sind die Voraussetzungen von Nr. 2 dieser Vorschrift nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger als Erben seiner Mutter in tatrichterlicher Würdigung eine Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes zugesprochen. Es vermochte sich nicht davon zu überzeugen, daß eine 3 Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes vorzunehmen war. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht dabei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. Nach dessen Rechtsprechung war das Berufungsgericht - wie es richtig ausführt - nicht daran gebunden, daß der Vater des Klägers wegen seines eigenen Berufsschadens in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft wurde (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 1959 - IV ZR 238/58, RzW 1959, 262, 263; v. 13. Mai 1959 - IV ZR 9/59, RzW 1959, 407, 408 unter II 4; v. 19. Juni 1963 - IV ZR 312/62, RzW 1964, 31, 32 unter 13). In einem bloßen Verfahrensfehler - nur einen solchen wirft die Beschwerde dem Berufungsgericht vor - kann ein Abweichen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht gesehen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 1967 - IV ZB 634/66, RzW 1967, 281; v. 17. Oktober 1996 - IX ZB 99/96). Das Berufungsgericht befindet sich auch insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, als es mangels eines entsprechenden Antrags dem Kläger Zinsen auf die Kapitalentschädigung nicht zugesprochen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 1975 - IX ZR 187/72, RzW 1975, 174 Nr. 6; Beschl. v. 3. Februar 1977 - IX ZB 350/76, RzW 1977, 217; auch BGH, 4 Urt. v. 7. Juni 1979 - IX ZR 37/75, RzW 1979, 184 benstreit, Anm. RzW 1977, 186). Paulusch Kreft Kirchhof Fischer Nr. 18; He- Stodolkowitz