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BGH · IX ZB 73/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 73/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Ganter am 13. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Ent$ch«id.'Sömmig. d.
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 73/94
BESCHLUSS
vom 13. Oktober 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
B^Hi-Straße
\/ Schweiz,
 Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 Prof. Pr. u.
gegen
 Land NI vertreten T(
irch den Direktor der Landesrentenbehörde,
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Ganter
 am 13. Oktober 1994 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (S 219 Abs. 2 BEG).
Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfal-les. Soweit das Berufungsgericht dabei Schweizer Recht aus-gelegt hat, ist seine Entscheidung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 549 Abs. 1 ZPO).
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Ganter
Kreft