Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Ganter am 13. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ent$ch«id.'Sömmig. d. BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 73/94 BESCHLUSS vom 13. Oktober 1994 in dem Entschädigungsrechtsstreit B^Hi-Straße \/ Schweiz, Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Prof. Pr. u. gegen Land NI vertreten T( irch den Direktor der Landesrentenbehörde, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Ganter am 13. Oktober 1994 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 1994 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (S 219 Abs. 2 BEG). Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfal-les. Soweit das Berufungsgericht dabei Schweizer Recht aus-gelegt hat, ist seine Entscheidung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 549 Abs. 1 ZPO). Brandes Kirchhof Schmitz Ganter Kreft