* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 73/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 73/80

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Dicht-Zulassung der He virion ia Urteil des 5, i*i~ vilccnsts - E'rtschBd iguager.*>«*; Bei der Prüfung , ob die mehrsprachig auf gewachsene Klägerin nach § 150 EGG anspruchsberechtigt i3t, stellt das Berufungsgericht zutreffend darauf ab, ob de früher die deutsche Sprache beherrscht und sich Hirer in ihrem persönlichen Lebens Ehe ich überwiegend bedient habe (BGH Rzb 1970, 503). Diese tatrichterliche Beurteilung zeigt keinen Zulassungsgrund euf, wird auch von der Beschwerde nicht angegriffen* Die Ansicht der Dcechv/crde, ochcn wit der Beherrschung der deut^-hen Sprache sei die idLUgerin nach den Grundsätzen in üO!T RzB 1970* 503 gendS 5 190 DDG anapruchGber'echtS^tf ist unrichtig*

HaiBESCHLUSSBerufungsgerichtZBSpracheunrichtigBeschwerdeKlägerinDDG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 73/80	BESCHLUSS
in 6 or Entschä&Igun£S3ache
i
40,	$	Israel,
- ProzeObevollsächtigter*
Klägerin und B^schwerdofLlhrorin,
 Rechtsanwalt
s.f*

gegen
 Lend Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^|^-F^BHB~Str« 1, Mainz,
 Beklagten und Beschwerdegegner
*}-.i o <;*•; .1
^ *-jv* •/i.liio,3st d-33 *-^**-<^3£srich'tsho:fr't 15. Januar 1981 durch den Vorsitzenicn JUePt-’* !«ai eie rechter '--tel, Portaeon, Gartner uad i>
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Dicht-Zulassung der He virion ia Urteil des 5, i*i~ vilccnsts - E'rtschBd iguager.*>«*; ts - dee Obrr-landeercrichts Koblenz von 11c Oktober 1979 wird rrarUcUgevitoon.
Die außergerichtlichen losten dec Beschwerde-verfchrens trugt die Klugerin.
CLründo
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs, 2 BEC) liegen nicht vor*
Bei der Prüfung , ob die mehrsprachig auf gewachsene Klägerin nach § 150 EGG anspruchsberechtigt i3t, stellt das Berufungsgericht zutreffend darauf ab, ob de früher die deutsche Sprache beherrscht und sich Hirer in ihrem persönlichen
 Lebens Ehe ich überwiegend bedient habe (BGH Rzb 1970, 503).
Daß letzteres vor der Auswanderu&g der Klüger in jemals der Fall gewesen sei, versag das Berufungsgericht nach den tu-e fanden des Falleaoicht festzustollen. Diese tatrichterliche Beurteilung zeigt keinen Zulassungsgrund euf, wird auch von
 der Beschwerde nicht angegriffen* Die Ansicht der Dcechv/crde, ochcn wit der Beherrschung der deut^-hen Sprache sei die idLUgerin nach den Grundsätzen in üO!T RzB 1970* 503 gendS 5 190 DDG anapruchGber'echtS^tf ist unrichtig*
Hai
 Portnenn