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BGH · IX ZB 73/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 73/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin am 8. Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 7. 2 Die Eingabe des Kostenschuldners vom 7. Dem Kostenschuldner wurden die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss des Senats vom 21. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (Festgebühr in Höhe von 120 €), weil die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners mit dem obengenannten Beschluss des Senats als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Entscheidung waren die Gerichtsgebühren zu dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.

Zitierte Normen: § 66 GKG
KostenschuldnersZBErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 73/14
vom 8. Juni 2015
in dem Erinnerungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin
 am 8. Juni 2015 beschlossen:
Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 7. Mai 2015 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 24. November 2014 (Kostenrechnung vom 2. Dezember 2014, Kassenzeichen 780014151623) wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	funktionelle	Zuständigkeit	des	Einzelrichters	folgt	aus	§	1	Abs.	5,
§66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -1 ZB 73/14, Rn. 3 ff).
2	Die	Eingabe des Kostenschuldners vom 7. Mai 2015 ist in Verbindung
 mit seinen Eingaben vom 6. und 20. Dezember 2014 als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.
3	Diese	Erinnerung	ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG),
sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem Kostenschuldner wurden die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss des Senats vom 21. November 2014 auferlegt. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen
 
(BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 3; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, juris Rn. 2). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (Festgebühr in Höhe von 120 €), weil die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners mit dem obengenannten Beschluss des Senats als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Entscheidung waren die Gerichtsgebühren zu dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.
4	Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
(§ 66 Abs. 8 GKG). Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Vaihingen, Entscheidung vom 19.12.2013 -IC 435/13 -LG Heilbronn, Entscheidung vom 11.09.2014 - 5 T 18/14 Hg -